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Wird der Lieferschein nicht oder nur in einer Ausfertigung beigebracht, so ist das
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Für die dadurch erwachsenden Schreibkosten
können nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion 25 4 für jede fehlende Ausfertigung
von dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten erhoben werden.
Bei einer vorläufigen Aufnahme (§ 9) sind die Lieferscheine, wenn sie nicht sofort
ausgestellt werden können, längstens binnen 3 Tagen nachzubringen.
Für mitgebrachte Gelder und Wertsachen haftet die Anstalt nur dann, wenn sie ab-
geliefert worden sind. Der Kranke ist hiervon, sobald sein Zustand es zuläßt, unter Auf-
nahme einer Niederschrift in Kenntnis zu setzen.
Abgelieferte Gelder werden zur Berechnungsgelderkasse der Anstalt, Wertsachen in
die Verwahrung der Anstalt übernommen.
Aufwand. Berechnungsgeld.
§ 17.
Zahlungspflicht.
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjenigen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmäßig
zu dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger).
Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Verpflegten zu be-
streiten ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung und Zurückführung. Vergleiche
auch §8 12, 15, 16, 23, 25, 32, 34, 37 sowie § 6 Ziffer 3.
18.
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände.
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen wird in den Fällen des
§ 19 Ziffer 2 der Verpflegsbeitrag nur nach der Hälfte des wirklichen Aufwandes be-
rechnet, der mit Ausschluß der allgemeinen Verwaltungskosten für einen Kranken erwächst.
Dagegen haben sie den in § 17 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand voll zu tragen.
Diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände tritt erst ein, wenn der Betrag, der
hiernach auf sie entfallen würde, nicht aus den Mitteln des Kranken oder der zum
Unterhalte verpflichteten Dritten aufgebracht werden kann.
§ 19.
Verpflegssätze.
1. Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres
a) in der I. Verpflegsklasse täglich 5 bis 8 s, je nach dem Raume und dessen Aus-
stattung,