— 473 —
b) in der II. Verpflegsklasse täglich 2./, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebens-
jahre täglich 1.450 4
Wegen der Kosten einer etwaigen Operation bei Kranken der lI. Verpflegsklasse
siehe 8 4.
2. Ein ermäßigter Satz von
täglich 60 4& in der ll. Verpflegsklasse
gilt bei Kranken, die ein säch sischer Ortsarmenverband, der die erforderliche Pflege,
Heilbehandlung oder Beaufsichtigung nicht in anderer Weise zu beschaffen vermag, auf
Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt, dafern er endgültig unterstützungspflichtig oder
dafern ein anderer sächsischer Ortsarmenverband erstattungspflichtig ist (Unter-
stützungswohnsitzgesetz § 28 verbunden mit § 30 unter a) 5).
3) Die §§ 28 und 30 des Unterstützungswohnsitzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. März
1894 (R.-G.-Bl. S. 259 flg.) lauten: "
§ 28. Jeder hilfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande
unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vor-
läufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehentlich auf
Ubernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband.
§ 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürftigen Norddeutschen er-
wachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des § 29 dem Ortsarmenverbande des
Dienstortes zur Last fallen, sind verpflichtet:
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband seines Unter-
stützungswohnsitzes;
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist, derjenige Landarmen-
verband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand oder, falls er
im hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt ent-
lassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt
erfolgt ist.
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln gewesen ist,
gilt schon dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß
er alle diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur
Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unter-
stützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Er-
stattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die
gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz
zu beanspruchen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung
über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei
die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die Hilfe-
leistung fest remunerierter Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Aufwendungen, deren
täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in
Kranken= oder Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaate entweder für das ganze Staatsgebiet
gleichmäßig, oder bezirksweise verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht
werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf.
1903. 68