Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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b) in der II. Verpflegsklasse täglich 2./, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebens- 
jahre täglich 1.450 4 
Wegen der Kosten einer etwaigen Operation bei Kranken der lI. Verpflegsklasse 
siehe 8 4. 
2. Ein ermäßigter Satz von 
täglich 60 4& in der ll. Verpflegsklasse 
gilt bei Kranken, die ein säch sischer Ortsarmenverband, der die erforderliche Pflege, 
Heilbehandlung oder Beaufsichtigung nicht in anderer Weise zu beschaffen vermag, auf 
Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt, dafern er endgültig unterstützungspflichtig oder 
dafern ein anderer sächsischer Ortsarmenverband erstattungspflichtig ist (Unter- 
stützungswohnsitzgesetz § 28 verbunden mit § 30 unter a) 5). 
3) Die §§ 28 und 30 des Unterstützungswohnsitzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 
1894 (R.-G.-Bl. S. 259 flg.) lauten: " 
§ 28. Jeder hilfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande 
unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vor- 
läufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehentlich auf 
Ubernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
§ 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürftigen Norddeutschen er- 
wachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des § 29 dem Ortsarmenverbande des 
Dienstortes zur Last fallen, sind verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband seines Unter- 
stützungswohnsitzes; 
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist, derjenige Landarmen- 
verband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand oder, falls er 
im hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt ent- 
lassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt 
erfolgt ist. 
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln gewesen ist, 
gilt schon dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß 
er alle diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur 
Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unter- 
stützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Er- 
stattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die 
gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz 
zu beanspruchen. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung 
über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei 
die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die Hilfe- 
leistung fest remunerierter Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen. 
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Aufwendungen, deren 
täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in 
Kranken= oder Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaate entweder für das ganze Staatsgebiet 
gleichmäßig, oder bezirksweise verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht 
werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf. 
1903. 68
	        
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