Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 474 — 
Die Anstaltsdirektion hat vor der Festsetzung des zu entrichtenden Verpflegssatzes zu 
prüfen und festzustellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Das Ergebnis ist akten- 
kundig zu machen. 
Auf besonderen Wunsch von Selbstzahlern der II. Verpflegsklasse oder deren An- 
gehörigen kann Verpflegung in einem besonderen Zimmer, das mit höchstens einem zweiten 
Kranken zu teilen ist, gegen einen täglichen Verpflegssatz von 3 gewährt werden. 
3. Für Kranke, die auf Kosten der reichsgesetzlichen Krankenkassen ein- 
schließlich der eingeschriebenen Hilfskassen und sonstigen freien Hilfskassen verpflegt werden, 
beträgt der Verpflegssatz in der II. Verpflegsklasse täglich 1.4 80 4. 
An den getroffenen besonderen Vereinbarungen behält es bis auf weiteres sein 
Bewenden. 
Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu fest- 
gestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht (siehe auch § 11 Absatz 2). 
8 20. 
Grundsätze für die Feststellung der Verpflegssätze. 
Es ist immer derjenige Satz zu wählen, welcher nach den vorliegenden Nach- 
weisen einschlägt. 
Solange es nach den beigebrachten Nachweisen zweifelhaft ist, ob ein höherer oder 
ein niedrigerer Satz einschlägt, gilt der höhere Satz. 
Ergibt sich erst später die Unrichtigkeit der erbrachten Nachweise, so hat der ent- 
sprechende höhere Satz und zwar auch auf die zurückliegende Zeit einzutreten. (Vergleiche 
auch § 22.) 
§ 21. 
Ermäßigung von Verpflegssätzen. 
1. Eine Ermäßigung der Verpflegssätze kann nur vom Ministerium des Innern be- 
willigt werden, soweit nicht die Anstaltsdirektion zu einer Ermäßigung des gewöhnlichen 
Verpflegssatzes der zweiten Verpflegsklasse ausdrücklich ermächtigt worden ist. Die Er- 
mäßigung kann jederzeit wieder aufgehoben werden. Von diesem Widerrufsrecht wird 
insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse 
des Zahlungspflichtigen (§ 17) wesentlich bessern, z. B. wenn der Kranke eine Rente zu- 
erkannt erhält oder wenn ihm oder dem sonstigen Zahlungspflichtigen Vermögen zufällt. 
In diesen Fällen ist die Rente oder das Vermögen zur Deckung des regulativmäßigen 
Satzes heranzuziehen. Der Armenverband kann aus diesen Beträgen erst nach der An- 
stalt Befriedigung verlangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.