Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruche des zahlungspflichtigen Armen— 
verbandes vor. 
823. 
Einzahlung des Verpflegsgeldes. 
1. Das Verpflegsgeld ist am 1. und 15. jedes Monats für die folgende Monats- 
hälfte kosten= und portofrei an die Anstalt einzuzahlen. 
Ist es drei Tage nach diesen Terminen nicht eingegangen, so sind die Säumigen 
sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag zwangsweise werde 
beigetrieben werden, sofern er nicht innerhalb acht Tagen gezahlt werde. Betrifft der 
Rückstand einen Kranken der I. Verpflegsklasse, so ist dieser Mahnung hinzuzufügen, daß 
der Kranke in die II. Verpflegsklasse versetzt werde, wenn der Rückstand nicht bis zum 
Ablaufe der achttägigen Frist beglichen sei. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 
50 K erhoben. 
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gestellten Fristen 
ohne Verzug einzutreten. 
Bei der Aufnahme dder bei vorläufiger Aufnahme, längstens innerhalb der 
beiden nächsten Tage, ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum nächsten der 
vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
Bei Behörden und auf öffentlichem Rechte beruhenden Kassen kann von Forderung 
der Vorausbezahlung des Verpflegsgeldes abgesehen werden. 
2. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme usw. zu bezahlende Verpflegs- 
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
3. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für 
allemal erklärt werden kann, zu erteilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich oder bei dem Abgange. 
4. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei 
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist 
keine Quittung zu erteilen. 
§ 24. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Verpflegten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage 
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die 
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand 
dagegen eingezogen. (Zu vergleichen auch § 33 und § 40.)
	        
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