Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Überschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Übersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Verpflegtenkasse der Anstalt 
überwiesen. 
8 26. 
Berechnungsgeld. 
Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten, insoweit solche nach 
ärztlichem Ermessen für den einzelnen Kranken zulässig erscheinen, kann außer dem Ver- 
pflegsgelde ein Berechnungsgeld eingezahlt werden. 
Über das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres oder zur 
Zeit des Abgangs des Kranken abgerechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf 
das nächste Jahr übertragen. 
Beim Abgange wird über das Berechnungsgeld in derselben Weise wie über das 
Verpflegsgeld abgerechnet. 
Hinausgabe oder Vorlegung einer Abrechnung über das Berechnungsgeld erfolgt 
außer beim Abgange nur auf ausdrückliches Verlangen des Einzahlers nach dem regel- 
mäßigen Jahresabschlusse. 
Freistellen. 
g 26. 
A. Die vom Fürsten Otto Viktor von Schönburg-Waldenburg gegründeten 
Fürstlich Schönburgischen Freistellen sind vorzugsweise für Personen bestimmt, 
die in einer in den nachbenannten Herrschaften und Gütern gelegenen Ortschaft wohnen, 
oder die von einer dieser Gemeinden oder einer in einem dieser Orte befindlichen Kor- 
poration aus irgend einem Grunde zu verpflegen sind. 
Es sind dies 
a) die Herrschaften und Güter Waldenburg mit Callenberg, Lichtenstein, Remse, 
Ziegelheim, Tierschheim mit Reichenbach, Oelsnitz und Abteioberlungwitz, 
Hartenstein, Stein und Zschocken und soweit die Freistellen von diesen nicht 
benutzt werden können 
b) die Herrschaften Glauchau samt allen zu den Schönburgischen Rezeßherrschaften 
gehörigen unter a nicht schon mit inbegriffenen Vasallengütern. 
Erst insoweit die Freistellen nicht zu Gunsten einer zu diesen Herrschaften 
und Gütern gehörigen Ortschaft zu benutzen wären, ist darüber zu Gunsten der 
übrigen Teile des Zwickauer Regierungsbezirks zu verfügen. 
Die Besetzung dieser Freistellen erfolgt durch den jeweiligen Besitzer der Herrschaft 
Waldenburg als Nachfolger des Stifters.
	        
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