Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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eines Kranken eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen 
auch ohne Anfrage benachrichtigt. 
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts abge— 
sehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über Zeit 
und Inhalt einer erteilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für die 
Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren. 
Über bloße Bemerkungen zu den eigenen Briefen der Kranken bedarf es keines Nach— 
weises zu den Personalakten, wenn die Bemerkung nicht Antwort auf eine Anfrage von 
außen enthält, sondern nur zur Erläuterung oder Berichtigung des vom Kranken Ge— 
schriebenen dienen soll. 
Eintrag der vorerwähnten Schriftstücke und Nachweise in die Anstaltsregistrande ist 
nur erforderlich, wenn es sich um einen wichtigeren Vorgang handelte. 
8 28. 
Besuche. 
Der Kranke kann nach Anmeldung bei der Anstaltsdirektion besucht werden, wenn 
der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst, insbesondere mit 
Rücksicht auf den Zustand des Kranken, unbedenklich erscheint. 
Die Anstaltsdirektion kann anordnen, daß bei der Unterredung ein Beamter zu- 
gegen ist. 
Mitgebrachte für den Kranken bestimmte Gegenstände sind an geordneter Stelle zu 
übergeben. 
Kranke mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit besonderer Ge- 
nehmigung der Anstaltsdirektion gestattet. 
29. 
Ausgänge. 
Ausgänge der Kranken sind nur mit ärztlicher Erlaubnis zulässig. 
Entlassung. 
8 30. 
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Kranken zu verfügen: 
a) wenn die in § 2 angegebenen Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr vorhanden 
sind, insbesondere wenn der Kranke geheilt oder bis zu einem den Umständen
	        
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