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Wird kein oder kein rechtzeitiger Antrag gestellt, so läßt die Anstalt das Begräbnis
nach dem billigsten Satze des jeweilig geltenden Begräbnisregulativs der Stadt Zwickau
ausführen. Die Kosten werden von dem Zahlungspflichtigen eingezogen. (Zu vergleichen
88 17 und 18.)
838.
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen.
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 22) in Frage, so ist sowohl die Nachlaßbehörde
als auch die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mitteilung über den
Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen.
839.
Wegfall jedes Erbanspruchs.
Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeld oder der Ansprüche aus sonstigen
Aufwänden für den Verstorbenen werden keine Erbansprüche von der Anstalt an die
Verlassenschaft von Kranken erhoben.
840.
Abrechnung.
Über das Verpflegsgeld und den sonstigen besonderen Aufwand für den Verstorbenen
ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach § 24 zu verfahren.
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 22) in Frage, so ist er bei der Abrechnung
ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltendmachung davon abhinge.
8 41.
Nachlaß in der Anstalt.
Die in der Anstalt hinterlassenen Sachen des Verstorbenen, soweit sie noch brauchbar
sind, werden mit Ausnahme der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist,
an die Erben ausgehändigt oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt
oder nicht zu erlangen oder nicht gehörig legitimiert, so kann, soweit die Gegenstände
zu hinterlegen sind, nach § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 7) verfahren werden.
4) Dieser lautet:
Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner
sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinter-
legen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen
oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist
die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder
zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu