Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Wird kein oder kein rechtzeitiger Antrag gestellt, so läßt die Anstalt das Begräbnis 
nach dem billigsten Satze des jeweilig geltenden Begräbnisregulativs der Stadt Zwickau 
ausführen. Die Kosten werden von dem Zahlungspflichtigen eingezogen. (Zu vergleichen 
88 17 und 18.) 
838. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 22) in Frage, so ist sowohl die Nachlaßbehörde 
als auch die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mitteilung über den 
Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen. 
839. 
Wegfall jedes Erbanspruchs. 
Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeld oder der Ansprüche aus sonstigen 
Aufwänden für den Verstorbenen werden keine Erbansprüche von der Anstalt an die 
Verlassenschaft von Kranken erhoben. 
840. 
Abrechnung. 
Über das Verpflegsgeld und den sonstigen besonderen Aufwand für den Verstorbenen 
ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach § 24 zu verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 22) in Frage, so ist er bei der Abrechnung 
ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltendmachung davon abhinge. 
8 41. 
Nachlaß in der Anstalt. 
Die in der Anstalt hinterlassenen Sachen des Verstorbenen, soweit sie noch brauchbar 
sind, werden mit Ausnahme der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist, 
an die Erben ausgehändigt oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt 
oder nicht zu erlangen oder nicht gehörig legitimiert, so kann, soweit die Gegenstände 
zu hinterlegen sind, nach § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 7) verfahren werden. 
4) Dieser lautet: 
Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner 
sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinter- 
legen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen 
oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 
Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist 
die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. 
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder 
zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu
	        
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