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Declaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und
ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die Declaration zu fertigen
oder fertigen zu lassen, und erfolgt auch nicht die Declaration Seitens des
Waarenempfängers, so hat der Waarenführer, wenn er nicht den höchsten Ein-
gangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapier oder besonders
schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zuver-
lässige Declaration abzugeben und hiermit den Antrag auf Vornahme der amt-
lichen Revision zu verbinden. Es schreitet sodann die Zollbehörde zur speciellen
Revision (§. 28), deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige
Stellung der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der
Waarenführer und der Empfänger müssen in diesem Falle sich gefallen lassen,
daß die gehörig declarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der
Abfertigung vorgezogen werden und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten
unter amtlicher Bewachung und Verschluß gehalten wird.
g. 28.
Nevision — allge- Die Revision Seitens der Zollbehbrde ist entweder eine allgemeine oder
elbeeele ene specielle. Die erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart
und Gewicht der Colli ohne deren Erdffnung. Bei der speciellen Revision
findet außerdem die Eröffnung der Colli statt, um die Gattung und Menge
der in denselben enthaltenen Waaren zu ermitteln.
g. 29.
Hrunegewich, Bei der speciellen Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder
gewicht. auch das Nettogewicht der Waaren ermittelt.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird
Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung noth-
wendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer
sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.