Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Insoweit noch rückständiges oder nachzuforderndes Verpflegsgeld oder sonstige Auf- 
wände zu decken sind, ist lediglich der verbleibende Überschuß herauszugeben und auch 
dieser nur, soweit er nach Abzug der Übersendungskosten mehr als 1.4 beträgt, andern- 
falls ist er zur allgemeinen Verpflegtenkasse abzuführen. 
Beschwerdeweg. 
42. 
Wegen der Beschwerde gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion wird auf 
den letzten Absatz der Verordnung vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 87) 5) 
verwiesen. 
  
erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Be- 
zeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen. 
5) Dieser lautet: 
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektion über Aufnahmeanträge sowie gegen 
sonstige aus der Anstalt ergehende Entschließungen steht den Beteiligten die Beschwerde an das 
Ministerium des Innern zu. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Horbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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