Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Der Beistand wird ferner nicht gewährt, wenn der zur Beistandleistung zuständigen 
Behörde Tatsachen bekannt werden, die den zu vollstreckenden Anspruch nach dem im 
Königreiche Sachsen geltenden Rechte als unzulässig erscheinen lassen. 
6. Der Beistand wird nur gewährt, wenn und soweit die Gegenseitigkeit ver- 
bürgt ist. 
Die Bundesstaaten, welche die Gegenseitigkeit verbürgen, und die in dieser Be- 
ziehung eintretenden Veränderungen werden im Gesetz= und Verordnungsblatte für das 
Königreich Sachsen bekannt gegeben werden. 
Ist die Gegenseitigkeit nur in beschränktem Umfange verbürgt, so wird die Be- 
schränkung mit angegeben werden. 
&# 7. Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach dem im Königreiche 
Sachsen geltenden Rechte. 
&# . Einwendungen gegen die zu vollstreckende Entscheidung oder Verfügung oder 
deren Vollstreckbarkeit sind der ersuchenden Behörde zur Entschließung mitzuteilen. 
Erscheinen die Einwendungen erheblich und in tatsächlicher Beziehung glaubhaft, so 
kann die Vollstreckung vorläufig eingestellt werden; geschieht dies, so ist der ersuchenden 
Behörde hiervon Nachricht zu geben. 
(9. Über Einwendungen hinsichtlich der Gewährung des Beistandes oder der Art 
und Weise der Beistandsleistung entscheiden die zuständigen Königlich Sächsischen Behörden. 
10. Die baren Auslagen hat die den Beistand leistende Behörde, dafern sich die 
Beistandsleistung gegen eine zahlungspflichtige Person richtet, von dieser, andernfalls 
oder soweit von der zahlungspflichtigen Person nicht Deckung erlangt werden kann, von 
der ersuchenden Behörde einzuziehen. 
Weitere Kosten werden nicht in Ansatz gebracht. 
Wenn es nötig erscheint, ist die Bereitwilligkeit der ersuchenden Behörde zur Er- 
stattung der Auslagen vor der Beistandsgewährung festzustellen. 
#11. Die Verordnung vom 1. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 331) wird 
aufgehoben. 
Dresden, am 1. Mai 1903. 
Die Ministerien des Innern, des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. Für den Minister: 
Dr. Schroeder. 
Reinwarth. 
1903. 71
	        
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