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Der Beistand wird ferner nicht gewährt, wenn der zur Beistandleistung zuständigen
Behörde Tatsachen bekannt werden, die den zu vollstreckenden Anspruch nach dem im
Königreiche Sachsen geltenden Rechte als unzulässig erscheinen lassen.
6. Der Beistand wird nur gewährt, wenn und soweit die Gegenseitigkeit ver-
bürgt ist.
Die Bundesstaaten, welche die Gegenseitigkeit verbürgen, und die in dieser Be-
ziehung eintretenden Veränderungen werden im Gesetz= und Verordnungsblatte für das
Königreich Sachsen bekannt gegeben werden.
Ist die Gegenseitigkeit nur in beschränktem Umfange verbürgt, so wird die Be-
schränkung mit angegeben werden.
7. Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach dem im Königreiche
Sachsen geltenden Rechte.
. Einwendungen gegen die zu vollstreckende Entscheidung oder Verfügung oder
deren Vollstreckbarkeit sind der ersuchenden Behörde zur Entschließung mitzuteilen.
Erscheinen die Einwendungen erheblich und in tatsächlicher Beziehung glaubhaft, so
kann die Vollstreckung vorläufig eingestellt werden; geschieht dies, so ist der ersuchenden
Behörde hiervon Nachricht zu geben.
(9. Über Einwendungen hinsichtlich der Gewährung des Beistandes oder der Art
und Weise der Beistandsleistung entscheiden die zuständigen Königlich Sächsischen Behörden.
10. Die baren Auslagen hat die den Beistand leistende Behörde, dafern sich die
Beistandsleistung gegen eine zahlungspflichtige Person richtet, von dieser, andernfalls
oder soweit von der zahlungspflichtigen Person nicht Deckung erlangt werden kann, von
der ersuchenden Behörde einzuziehen.
Weitere Kosten werden nicht in Ansatz gebracht.
Wenn es nötig erscheint, ist die Bereitwilligkeit der ersuchenden Behörde zur Er-
stattung der Auslagen vor der Beistandsgewährung festzustellen.
#11. Die Verordnung vom 1. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 331) wird
aufgehoben.
Dresden, am 1. Mai 1903.
Die Ministerien des Innern, des Kultus und öffentlichen
Unterrichts und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Seydewitz. Für den Minister:
Dr. Schroeder.
Reinwarth.
1903. 71