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Nr. 49. Verordnung,
Leichentransporte betreffend;
vom 28. Mai 1903.
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Mit Allerhöchster Genehmigung wird über die Leichentransporte unter Aufhebung der
Verordnungen vom 20. Februar 1888 und 20. März1895 (G.= u. V.-Bl. 1888 S. 57f flg.
und 1895 S. 39) nachstehendes angeordnet:
& 1. Der Transport einer Leiche von dem Sterbeorte oder — im Falle einer
Wiederausgratung — von dem Bestattungsorte nach einem anderen Orte ist nur unter
der Voraussetzung statthaft, daß ihm, bei gehöriger Beobachtung der nachstehenden Vor-
schriften, gesundheitspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und daß die betreffenden
Stolgebühren gehörig entrichtet werden.
Der Versand der Asche von Leichen, die in Leichenverbrennungsanstalten verbrannt
worden sind, gilt nicht als Leichentransport.
#é 2. Zu jedem Leichentransporte ist ein Leichenpaß erforderlich.
Jedem Leichentransporte ist eine zuverlässige Person als Begleiter beizugeben.
Weder eines Passes noch einer Begleitung bedarf es in den Fällen des § 8.
Einer Begleitung bedarf es nicht bei Transporten auf Eisenbahnen, wenn als Be-
stimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist und der Absender bei der Aufgabe-
station das schriftliche oder telegraphische Versprechen des Empfängers hinterlegt, daß
dieser die Sendung sofort nach Empfang der bahnseitigen Benachrichtigung von ihrem
Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Leichenverbrennungsanstalten und
an Beerdigungsinstitute genügt es, wenn diese eine derartige Verpflichtung gegenüber der
Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen haben.
# 3. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche die
nachstehenden Ausweise beigebracht worden sind:
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister;
b) eine nach Gehör des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des für den
Medizinalbezirk, zu dem der Sterbeort oder — für den Fall der Wieder-
ausgrabung — der bisherige Bestattungsort gehört, zuständigen Bezirksarztes
und rücksichtlich der in Militärlazaretten verstorbenen Personen des Chefarztes
des Militärlazaretts über die Todesursache sowie darüber, daß seiner Uberzeugung
nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen;