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aus dieser Bescheinigung muß zugleich hervorgehen, ob deren Aussteller die Leiche
besichtigt hat oder aus welchem Grunde davon hat abgesehen werden können;
die Besichtigung muß erfolgen, wenn der Verstorbene von einem Arzte nicht be-
handelt worden ist;
Z) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche (Eisenbahn-
Verkehrsordnung VI, §§ 42, 43 in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Juni 1902 — R.-G.-Bl. 1899 S. 557 flg., 1902 S. 236 — in Ver-
bindung mit §§ 4 und 5 dieser Verordnung);
4) in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (R.-G.=
Bl. S. 253) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters und in
den Fällen des § 154 der Militär-Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898
(R.-G.-Bl. S. 1189) die seitens der Militärbehörde oder des Amtsrichters aus-
gestellte schristliche Genehmigung der Beerdigung.
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen, welche
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (88 1, 2 der Ver-
ordnung vom 20. Januar 1879 — R.-G.-Bl. S. 5 —) oder welche sich auf einem in
Dienst gestellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge der Marine befanden, durch eine Be-
scheinigung der zuständigen Militärbehörden oder Dienststellen über den Sterbefall unter
Angabe der Todesursache und mit der Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen der Be-
förderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt.
Der Nachweis zu c ist (soweit nicht in den Fällen von § 11 Absatz 2 Schlußsatz die
dort bezeichnete Behörde oder Dienststelle sich selbst Uberzeugung zu verschaffen hat) in
Städten mit der Revidierten Städteordnung von dem mit der Aufsichtsführung beauftrag-
ten städtischen Beamten, im übrigen vom Bürgermeister, Gemeindevorstande, Guts-
vorsteher oder deren gesetzlichen Stellvertretern auszustellen. Aus dem Nachweise muß
hervorgehen, daß sich der Aussteller von der Befolgung der betreffenden Vorschriften
persönlich überzeugt hat.
84. In allen Fällen, in welchen der Tod im Verlaufe einer ansteckenden Krank-
heit erfolgt ist, ingleichen bei allen Leichentransporten, welche mittels der Eisenbahn ge-
schehen oder welche in das Gebiet eines anderen Staates gerichtet sind, muß die Leiche
in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer
von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges
innerhalb der Umhüllung verhindert wird.
Einer solchen Einsargung ist diejenige gleichzuachten, bei der dem Holzsarge eine
luftdicht verlötete Zinkumhüllung der Leiche eingefügt ist, die an der inneren Holzwand
fest anliegt, zugleich aber einen selbständigen Behälter darstellt, der nicht nur durchweg
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