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von dem Holzsarge umschlossen ist, sondern auch jederzeit zwecks Kontrollierung des her—
metischen Verschlusses herausgenommen werden kann.
Bei allen sonstigen Transporten von Leichen ist in der Regel die Verwendung eines
einzigen gut verpichten Sarges von hartem Holze statthaft. Es hat jedoch die vorstehend
bezeichnete doppelte Versargung dann ebenfalls einzutreten, wenn nach bezirksärztlichem
Ermessen besondere Umstände dies aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten notwendig
erscheinen lassen.
Bei der mit der K. K. Osterreichischen Regierung getroffenen Vereinbarung hinsicht-
lich gewisser in den Grenzorten stationierter Beamten und deren Angehörigen (G.= u.
V.-Bl. 1879 S. 178 flg.) hat es sein Bewenden.
5. Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von
Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmüll oder dergleichen bedeckt und es muß diese Schicht
mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung“) reichlich besprengt sein.
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer
Jahreszeit können nach dem Gutachten des Bezirksarztes eine Behandlung der Leiche mit
fäulniswidrigen Mitteln oder sonstige Vorkehrungen zur Unschädlichmachung der Leiche
verlangt werden.
Diese Behandlung hat gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher zu
bestehen, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen
muß außerdem durch Einbringung von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und
Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens ein Liter gerechnet)
oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden.
6. Ist der Tod im Verlaufe einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken,
Scharlach, Flecktyphus, Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Be-
förderung der Leiche nur dann zulässig, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode ver-
strichen ist.
7. Bei Eisenbahntransporten ist überdies den Bestimmungen in den 88 42
und 43 der Eisenbahn-Verkehrsordnung nachzugehen (R.-G.-Bl. 1899 S. 557 flg.,
1902 S. 236).
#. Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern,
Strafanstalten usw. an öffentliche höhere Lehranstalten, als welche in Sachsen zufolge
§ der Verordnung, die Aufhebung von Toten und Scheintoten usw. betreffend, vom
21. September 1874 die militärärztlichen Fortbildungskurse im Garnisonlazarette zu
*) Anmerkung: Ein Teil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefactum) ist
in 18 Teilen Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen.