Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 497 — 
Dresden sowie die Anatomie zu Leipzig zu gelten haben, übersandt werden, bedarf es 
— unter der Voraussetzung, daß der Tod nicht im Verlaufe einer ansteckenden Krankheit 
eingetreten ist —, weder der Beibringung eines Leichenpasses noch einer Begleitung; auch 
leiden hierauf die Vorschriften des § 5 keine Anwendung und genügt es, wenn solche 
Leichen in dichtverschlossenen Kisten verwahrt werden. 
& 9. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem 
Reichsauslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Reiche 
mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte abgeschlossenen Verein- 
barungen zu beachten. 
& 10. Die Ausstellung von Leichenpässen hat, soweit nicht zufolge § 9 etwas 
anderes bedingt wird, durch die Wohlfahrtspolizeibehörde — Amtshauptmannschaft, 
Stadtrat des Sterbeortes oder — im Falle einer Wiederausgrabung — des seitherigen 
Bestattungsortes nach Maßgabe des in der Anlage unter O enthaltenen Formulars zu 
erfolgen. 
Hinsichtlich der in der Landesanstalt zu Hubertusburg Verstorbenen steht dem Direkter 
die Ausstellung von Leichenpässen zu. 
11. Die von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des einen Bundes- 
staates ausgestellten Leichenpässe haben auch für den Eisenbahntransport von Leichen in 
und durch das Gebiet jedes anderen Bundesstaates Gültigkeit (siehe § 42 Punkt 4 der 
Eisenbahn-Verkehrsordnung). Hinsichtlich der sonstigen Transporte besteht das durch die 
Verordnung vom 14. Juli 1856, Leichenpässe betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 1419), ver- 
öffentlichte Ubereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der von den zuständigen 
Behörden des anderen Staates ausgestellten Leichenpässe gegenüber den darin genannten 
deutschen Bundesstaaten fort. 
Für Leichentransporte, welche aus ausländischen Staaten kommen, kann die Aus- 
stellung des Leichenpasses auch durch die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs, 
soweit sie vom Reichskanzler dazu ermächtigt sind, erfolgen; auch genügt, wenn mit den 
betreffenden Staaten vom Reiche eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung 
der Leichenpässe abgeschlossen ist, die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden 
Leichenpasses der danach zuständigen Behörde. In Ermangelung eines solchen Passes 
hat die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige hierzu befugte reichsinländische Be- 
hörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete 
beginnt. 
Die hiernach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden und Dienst- 
stellen werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht (siehe Centralblatt für das 
Deutsche Reich 1900 S. 524 flg.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.