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12. Zu jedem Leichenpasse ist in der Regel der geordnete Stempel von 6 Mark
zu verwenden.
Für die Ausstellung des Passes ist eine Gebühr von 3 Mark, einschließlich des
Schreiblohns, in Ansatz zu bringen.
In dazu, nach dem Ermessen der ausstellenden Behörde, besonders angetanen
Fällen kann die Ausstellung des Leichenpasses stempel= und kostenfrei erfolgen. Der
Schreiblohn ist diesfalls besonders zu vergüten.
&13. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den 8§ 1, 2, 4 bis 6 und 8
sind mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu bestrafen.
&14. Auf Leichentransporte, welche nicht auf eine größere Entfernung als 10 Kilo-
meter erfolgen und weder mittels der Eisenbahn geschehen, noch in das Gebiet eines
anderen Staates gerichtet sind, desgleichen auf Transporte nach dem Bestattungsplatze
des Sterbeortes sowie auf Transporte, die sich nur innerhalb eines Gemeindebezirkes
bewegen, leiden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
Die Wohlfahrtspolizeibehörden können jedoch im einzelnen Falle auch bei Trans-
porten auf geringere Entfernung als 10 Kilometer, insbesondere bei solchen innerhalb des-
selben Gemeindebezirks, Vorsichtsmaßregeln der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Art an-
ordnen, dafern solche wegen der Gefahr der Verbreitung von Krankheiten dringend er-
sorderlich erscheinen.
Dresden, am 28. Mai 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.