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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jabre 19903.
Inhalt: Nr. 51. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der übrigen
den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte im Jahre 1903 betr. S. 501. — Nr. 52.
Verordnung, einige Abänderungen der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten
betr. S. 503. — Nr. 53. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den
Volksschulen betr. S. 507. — Nr. 54. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung
einer normalspurigen Nebenbahn vom Bahnhofe Eibenstock nach der oberen Stadt betr. S. 508. — Nr. 55.
Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von
Frohburg nach Kohren betr. S. 508.
Nr. 51. Verordnung,
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden
Geschäfte im Jahre 1903 betreffend;
vom 30. Juni 1903.
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird
für das Jahr 1903
I. die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf
1,50 Prozent
und
II. die Gebühr für Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge-
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,50 Prozent und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,40 Prozent
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
Ausgegeben zu Dresden den 20. Juli 1903 72