Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jabre 19903. 
  
Inhalt: Nr. 51. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der übrigen 
den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte im Jahre 1903 betr. S. 501. — Nr. 52. 
Verordnung, einige Abänderungen der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten 
betr. S. 503. — Nr. 53. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den 
Volksschulen betr. S. 507. — Nr. 54. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung 
einer normalspurigen Nebenbahn vom Bahnhofe Eibenstock nach der oberen Stadt betr. S. 508. — Nr. 55. 
Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von 
Frohburg nach Kohren betr. S. 508. 
Nr. 51. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der 
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden 
Geschäfte im Jahre 1903 betreffend; 
vom 30. Juni 1903. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird 
für das Jahr 1903 
I. die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 
1,50 Prozent 
und 
II. die Gebühr für Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,50 Prozent und 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,40 Prozent 
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
  
Ausgegeben zu Dresden den 20. Juli 1903 72
	        
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