Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5.% 50 & auf den Kopf 
der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter ! 2,50 Prozent, 
-Ila 0,95 — und 
= IIb 0,60 -„ 
2. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 5-4 50 K+ bis 7.4 50 K auf 
den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter! 2,25 Prozent, 
= H’a 0,00 und 
= IlIbb 0,66 „ 
3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.2 50 %¼ bis 10.4 auf den 
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter 1 2,00 Prozent, 
-Ha0,70 — und 
11b 0,655 -, 
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10 ¼¾ bis 12= 50 K auf den 
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter ! 1,75 Prozent, 
-a O,6C0 und 
IIb 0,45 
der Ist-Einnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 254# auf den Kopf der Be- 
völkerung wird an Stelle der Sätze 
unter I 1,25 Prozent, 
Ila 0,40 
-Ilb 0,30 
und 
1# 
U 
der Ist-Einnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 
1. Dezember 1900 maßgebend. 
Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, 
Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen der in Schul= und Bildungs- 
anstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist hierbei außer Betracht 
zu lassen. 
Dresden, am 30. Juni 1903. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann.
	        
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