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1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5.% 50 & auf den Kopf
der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unter ! 2,50 Prozent,
-Ila 0,95 — und
= IIb 0,60 -„
2. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 5-4 50 K+ bis 7.4 50 K auf
den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unter! 2,25 Prozent,
= H’a 0,00 und
= IlIbb 0,66 „
3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.2 50 %¼ bis 10.4 auf den
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unter 1 2,00 Prozent,
-Ha0,70 — und
11b 0,655 -,
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10 ¼¾ bis 12= 50 K auf den
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unter ! 1,75 Prozent,
-a O,6C0 und
IIb 0,45
der Ist-Einnahme gewährt werden.
Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 254# auf den Kopf der Be-
völkerung wird an Stelle der Sätze
unter I 1,25 Prozent,
Ila 0,40
-Ilb 0,30
und
1#
U
der Ist-Einnahme gewährt.
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom
1. Dezember 1900 maßgebend.
Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-,
Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen der in Schul= und Bildungs-
anstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist hierbei außer Betracht
zu lassen.
Dresden, am 30. Juni 1903.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.