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Nr. 52. Verordnung,
einige Abänderungen der Bestimmungen über die Befähigung von Eisen—
bahnbetriebsbeamten betreffend;
vom 24. Juni 1903.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 auf Grund der Artikel 42 und
43 der Reichsverfassung beschlossen, daß an die Stelle der Vorschriften unter III, IV, V,
VI, VII und C der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten
vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. 1892 S. 466 flg.) und in der durch Verordnung
vom 3. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. 1898 S. 175 flg.) bekanntgemachten Fassung die
nachstehenden Festsetzungen treten, welche für das Königreich Sachsen hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht werden:
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Bremser und Wagenwärter.
a) Bremser:
1. Rechnen in den vier Grundarten,
2. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und
Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise,
Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
4. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den
Dienstkreis der Bremser berühren; ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den
für den Dienft der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie
der Vorschriften für den Rangierdienst,
5. Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienstkreis der
Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter,
6. viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangierdienst, einschließlich der Be-
schäftigung in einer Werkstätte.
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechs-
monatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-,
Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist.
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