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Nr. 54. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen
Nebenbahn vom Bahnhofe Eibenstock nach der oberen Stadt betreffend;
vom 9. Juli 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
6. Juni 1902 erteilten Ermächtigung wird hiermit behufs Erbauung einer normal-
spurigen Nebenbahn vom Bahnhofe Eibenstock nach der oberen Stadt und zur Ausführung
der dabei erforderlichen Anschlußgleise das Enteignungsverfahren angeordnet.
Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 2 4. Juni
1902 Anwendung.
Dresden, am 9. Juli 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. en
er.
Nr. 55. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen
Nebenbahn von Frohburg nach Kohren betreffend;
vom 9. Juli 1903.
I
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrist vom
18. Mai 1898 erteilten Ermächtigung wird hiermit behufs Erbauung einer normal-
spurigen Nebenbahn von Frohburg nach Kohren und zur Ausführung der dabei
erforderlichen Anschlußgleise das Enteignungsverfahren angeordnet.
Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni
1902 Anwendung.
Dresden, am 9. Juli 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.