Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Konzessionsbebingungen 
für die Eisenbahn von Adorf nach Roßbach. 
Der Aktiengesellschaft Lokalbahn Asch—Roßbach zu Wien wird zum Bau einer 
normalspurigen Eisenbahn von Adorf nach Roßbach in Böhmen für die auf Königlich 
Sächsischem Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Adorf— Landesgrenze unter nachfolgenden 
Bedingungen die Konzession erteilt: 
#&# 1. Die Teilstrecke Adorf— Landesgrenze ist längstens binnen zwei Jahren vom 
Tage der Wirksamkeit der Konzessionsurkunde an (§ 17) zu vollenden und dem Betriebe 
zu übergeben. Andernfalls erlischt die erteilte Konzession. 
8 2. Die Leitung des Baues der genannten Strecke darf nur solchen Technikern 
übertragen werden, welche das Königlich Sächsische Finanzministerium als hierzu 
geeignet bestätigt hat. 
Die Ausführung des Baues steht unter der Oberaufsicht und Kontrolle eines von 
demselben Ministerium ernannten Kommissars. Die Gesellschaft ist verbunden, den in 
Ausübung dieses Aufsichtsrechtes gegebenen Anordnungen des Kommissars Folge zu leisten. 
Der Bau hat nach den für die Nebeneisenbahnen Deutschlands jeweils geltenden 
Bestimmungen zu erfolgen. 
#3. Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Konstruktion des 
Oberbaues, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit Straßen 
und Wegen sowie die Regulierung von Wasserläufen, die Anlage und Einrichtung der 
Stationen und Haltepunkte und die Projektierung der Hoch= und Kunstbauten bedürfen 
besonderer Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung. Auch kann letztere 
die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs 
anordnen. 
Die Signaleinrichtungen sollen im allgemeinen mit denjenigen Einrichtungen über- 
einstimmen, die in dieser Beziehung für die auf österreichischem Gebiete gelegene Strecke 
genehmigt werden. 
# 4. Der Baurechnung ist das für die sächsischen Staatseisenbahnen geltende 
Buchungsformular zu Grunde zu legen.
	        
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