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Konzessionsbebingungen
für die Eisenbahn von Adorf nach Roßbach.
Der Aktiengesellschaft Lokalbahn Asch—Roßbach zu Wien wird zum Bau einer
normalspurigen Eisenbahn von Adorf nach Roßbach in Böhmen für die auf Königlich
Sächsischem Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Adorf— Landesgrenze unter nachfolgenden
Bedingungen die Konzession erteilt:
# 1. Die Teilstrecke Adorf— Landesgrenze ist längstens binnen zwei Jahren vom
Tage der Wirksamkeit der Konzessionsurkunde an (§ 17) zu vollenden und dem Betriebe
zu übergeben. Andernfalls erlischt die erteilte Konzession.
8 2. Die Leitung des Baues der genannten Strecke darf nur solchen Technikern
übertragen werden, welche das Königlich Sächsische Finanzministerium als hierzu
geeignet bestätigt hat.
Die Ausführung des Baues steht unter der Oberaufsicht und Kontrolle eines von
demselben Ministerium ernannten Kommissars. Die Gesellschaft ist verbunden, den in
Ausübung dieses Aufsichtsrechtes gegebenen Anordnungen des Kommissars Folge zu leisten.
Der Bau hat nach den für die Nebeneisenbahnen Deutschlands jeweils geltenden
Bestimmungen zu erfolgen.
#3. Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Konstruktion des
Oberbaues, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit Straßen
und Wegen sowie die Regulierung von Wasserläufen, die Anlage und Einrichtung der
Stationen und Haltepunkte und die Projektierung der Hoch= und Kunstbauten bedürfen
besonderer Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung. Auch kann letztere
die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs
anordnen.
Die Signaleinrichtungen sollen im allgemeinen mit denjenigen Einrichtungen über-
einstimmen, die in dieser Beziehung für die auf österreichischem Gebiete gelegene Strecke
genehmigt werden.
# 4. Der Baurechnung ist das für die sächsischen Staatseisenbahnen geltende
Buchungsformular zu Grunde zu legen.