Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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und gehörig nachgewiesenen Anlagekosten von der K. K. Osterreichischen Staatseisenbahn= 
verwaltung durch eine jährliche, auf Grund der Verzinsung des Anlagekapitals berechnete 
Vergütung erstattet. Der Zinsfuß wird hierbei zunächst mit 4% auf 5 Johre vom Tage 
der Ingebrauchnahme der betreffenden Räumlichkeiten festgesetzt; er unterliegt einer 
Revision von fünf zu fünf Jahren. Als Anlagekapital sind nur die wirklich aufgewendeten 
Kosten ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und etwaiger Kursver- 
luste zu verstehen. 
Ebenso wird der Eisenbahngesellschaft auch der durch die Unterhaltung jener Objekte 
erwachsende Aufwand von der K. K. Osterreichischen Staatseisenbahnverwaltung, solange 
diese den Betrieb auf der sächsischen Anschlußstrecke führt, erstattet. 
Dagegen fließt der letzteren Verwaltung derjenige Mietsabzug zu, welchen die be- 
trefsenden Beamten im Falle der Beistellung von Wohnungen nach den Bestimmungen 
des Heimatlandes zu erleiden haben. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf etwa notwendig werdende 
Ergänzungs= und Erweiterungsbauten Anwendung. 
#14. Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird den Betrieb auf der Teil- 
strecke Adorf— Landesgrenze mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen als solchen, 
welche den unter gleichen Verhältnissen stattfindenden Bahnbetrieb auf sächsischem Gebiete 
im allgemeinen treffen. Eine Pauschalierung der Abgaben bleibt vorbehalten. In diesem 
Falle sind die zu zahlenden Pauschalbeträge aller drei Jahre neu zu bestimmen. 
15. Die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber der Reichspost= und Reichs- 
telegraphenverwaltung richten sich nach den in dieser Beziehung für das Deutsche Reich 
allgemein geltenden Bestimmungen und den etwa zu treffenden besonderen Vereinbarungen. 
§ 16. Die Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist erforderlich 
zu jeder Anderung des Gesellschaftsstatutes, insbesondere auch für den Fall, daß die 
Gesellschaft beschließen sollte, die Bahn zu verkaufen oder sie mit einem anderen Unter- 
nehmen zu vereinigen, oder sich aufzulösen. 
Für den Fall des Ankaufs der Bahn durch die K. K. Osterreichische Regierung 
(§19) findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
&+ 17. Die der Lokalbahngesellschaft erteilte Konzession beginnt gleichzeitig mit der 
Wirksamkeit der von der K. K. Osterreichischen Regierung der Lokalbahngesellschaft für 
die auf österreichischem Gebiete gelegene Anschlußstrecke Roßbach— Landesgrenze erteilten 
Konzession und erlischt nach Ablauf von 90 Jahren, von jenem Tage der Rechts- 
wirksamkeit der Konzessionsurkunde an gerechnet. 
Mit diesem Zeitpunkte, das ist mit Ablauf der vorerwähnten 90 Jahre, geht die 
gesamte Bahnanlage der Linie Adorf— Roßbach, soweit sie auf sächsischem Staatsgebiete
	        
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