Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Das zu dieser Ordensdekoration gehörige Kreuz ist an einem seidenen Bande, 
in der Breite und der Farbe des Bandes Unseres Hausordens der Rautenkrone, 
mit einem an beiden Seiten desselben eingefaßten schmalen weißen Streifen in 
der im § 5 der Statuten vorgeschriebenen Weise zu tragen. 
Bei Beförderung zu dieser erhöhten Auszeichnung sind die Insignien des früher er- 
haltenen Grades desselben Ordens an die Ordenskanzlei zurückzugeben. 
Dresden, am 24. August 1903. 
Georg. 
  
Kurt Damm Paul von Seydewitz, 
Ordenskanzler. 
von Baumann, 
Ordenssekretär. 
  
Nr. 63. Verordnung, 
die Verlängerung der Deklarationsfrist in Einkommen= und 
Ergänzungssteuersachen betreffend; 
vom 2. September 1903. 
Die Vorschrift des § 47 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die Ausführung des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 589 flg.) wird dahin abgeändert: 
In der Aufforderung zur Deklaration ist dem Beitragspflichtigen zu deren 
Abgabe eine Frist von drei Wochen einzuräumen, welche auf Ansuchen des Bei- 
tragspflichtigen durch die Gemeindebehörde um eine weitere Woche verlängert 
werden kann, dasern durch eine solche Verlängerung nicht die Einhaltung des in 
8§52 für die Abgabe der Deklarationen an die Bezirkssteuereinnahme geordneten 
Termins gefährdet wird. 
Dementsprechend treten in den Mustern 
Anlage K der angezogenen Verordnung, sowie
	        
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