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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
21. Stück vom Jahre 1903.
Junhalt: Nr. 65. Verordnung, die Fabrikation von Mineralwässern und dergleichen betr. S. 529. — Nr. 66.
Bekanntmachung, das Statut der Technischen Hochschule betr. S. 530. — Nr. 67. Verordnung,
die Abänderung der für die bevorstehenden Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung durch die Ver-
ordnung vom 1. September 1903 festgesetzten Termine betr. S. 530.
Nr. 65. Verordnung,
die Fabrikation von Mineralwässern und dergleichen betreffend;
vom 26. August 1903.
Mit Rücksicht auf die neuerlich gemachten Erfahrungen wird hierdurch verordnet, daß
der gleichen medizinalpolizeilichen Kontrolle, welcher nach der Verordnung vom 12. März
1896 (G.= u. V.-Bl. S. 34) in Verbindung mit der Verordnung vom 22. November
1875 (G.= u. V.-Bl. S. 418) die Fabrikation von Selters= und anderen kohlensauren
Wässern unterliegt, künftig auch die gewerbsmäßige Herstellung aller sonstigen, durch
künstliche Imprägnation mit Kohlensäure hergestellten Getränke — mit Ausschluß der
Schaumweine — zu unterstellen ist.
Dresden, den 26. August 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
Ausgegeben zu Dresden den 18. September 1903 77