Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 537 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
23. Stück vom Jahre 1903. 
  
Juhalt: Nr. 70. Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 537. — 
Nr. 71. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordent 
lichen Landtag betr. S. 538. — Nr. 72. Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für 
die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 538. 
  
Nr. 70. Verordnung, 
eine Ernennung für die J. Kammer der Ständeversammlung betreffend 
vom 10. Oktober 1903. 
W#. Georg, von GCOTTSES Gnaden äKönig von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 16 der 
Verfassungsurkunde, nachdem eine der daselbst bezeichneten Stellen in der I. Kammer 
der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, für solche die erste Magistrats- 
person der Stadt 
Meißen 
zum Mitgliede der bezeichneten Ständekammer ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. Oktober 1903. 
Georg. 
Georg von Metzsch. 
Ausgegeben zu Dresden den 24. Oktober 1903. 79
	        
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