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Nr. 71. Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten
ordentlichen Landtag betreffend;
vom 23. Oktober 1903.
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs
Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen
Landtag au
g auf den 10. November dieses Jahres
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Allerhöchstem Befehle gemäß wird solches und daß an die Mitglieder beider ständi—
scher Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern ergehen
werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 23. Oktober 1903.
Gesamtminifterium.
v. Metzsch. v. Seydewit. Meister
Nr. 72. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die l. Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 21. Oktober 1903.
Nechdem infolge Ablebens des bisherigen Inhabers eine der in § 63 unter Nr. 13
der Verfassungsurkunde in Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen
der Verfassungsurkunde betreffend, vom 3. Dezember 1868, bezeichneten Stellen in der
I. Kammer der Ständeversammlung und zwar in der Oberlausitz zur Erledigung gekom-
men ist, haben die Beteiligten eine Neuwahl zu bewirken.
Die Vornahme dieser Wahl wird unter Bezugnahme auf die an den Landesältesten
der Oberlausitz deshalb ergehende besondere Verordnung hiermit angeordnet.
Dresden, am 21. Oktober 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
Paulig.