Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 545 — 
B. 
Bechnung 
Steuergemeinde N. N. 
über 
Einkommensteuer 
auf das Jahr 1904. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
—— 
l 
98 — Einnahme-Reste aus früheren Jahren — lt. des vorjährigen Restverzeichnisses —, 
38 410 — Solleinkommen — nach Maßgabe des abgeschlossenen Katasters —, 
1 714 25 Zuwachs — lt. Liste a — 
7 
  
3086 62 und zwar: 
3 026 ¼ 12 J— Wegfall — lt. Liste b —, 
23 „ — „ Erlasse — lt. Liste c —, 
37 „ 50 „ Erstattungen — lt. Liste d —, 
3086.¼ 62 J Summe wie oben. 
37 135 63 Netto-Solleinkommen. Hiervon: 
l 
194 25 Summe der verbleibenden Einnahme-Reste — lt. Verzeichnis e —, 
1 
1. 
40 222 # 25 Summe. Davon: 
l 
  
  
ergibt: 
  
  
38 Summe der Ist-Einnahme, welche der Königl. Bezirkssteuereinnahme gewährt worden ist mit: 
240 12 J durch Anrechnung der Gebühren für die den Gemeindebehörden außer der 
Steuererhebung obliegenden Geschäfte nach 0,65% der Ist-Einnahme, 
lt. Quittung, 
831 „ 18 „ durch Anrechnung der Gebühren für die Erhebung nach 2,25 % der Ist- 
Einnahme, lt. Quittung, und 
35 870 „ 08 „ durch bare Lieferung, 
  
36 941 4+ 38 J Summe wie oben. 
N. N. an 190 
Der Stadtrat. N. 
N. N., N., 
Bürgermeister. Stadtsteuereinnehmer. 
N. N. 
(N. N., (N. J., 
Gemeindevorstand.) Ortssteuereinnehmer.) 
Anmerkung: Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Steuereinnehmer, so ist die Rechnung neben diesem 
von einem andern Mitgliede der Gemeindevertretung mit zu vollziehen. 
Nach § 96 d. Ausf. V. z. Eink. St. Ges. ist es gestattet, in der Zuwachsliste die hinzutretenden Steuer- 
pflichtigen — abweichend von dem Muster — in alphabetischer Ordnung aufzuführen. 
In der Wegfallsliste sind die Einträge — wie das Muster ergibt — in der Weise zu ordnen, 
daß zunächst diesenigen auf Grund des vorjährigen Restverzeichnisses, sodann die auf Grund des Katasters und 
am Schlusse diejenigen auf Grund der Zuwachsliste auftreten.
	        
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