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daß die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, ferner die Gemeindevorstände
und die Gutsvorsteher Ortspolizeibehörde im Sinne der 88 10 und 11 jenes Ge—
setzes sind.
Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksschulinspektion.
&2. Die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, die als gewerbliche im Sinne
der Gewerbeordnung anzusehen sind, setzt voraus, daß der Arbeitgeber der Ortspolizei-
behörde die vorgeschriebene schrifttiche Anzeige erstattet hat.
Ungenügende Anzeigen sind von der Behörde zur Verbesserung und Vervollständigung
zurückzugeben.
3. Die Beschäftigung eines Kindes ist nur gestattet, wenn dem Arbeitgeber zuvor
für dasselbe die vorgeschriebene Arbeitskarte eingehändigt worden ist.
Die Arbeitskarten sind von den Ortspolizeibehörden unter Verwendung des von dem
Ministerium des Innern hierfür bestimmten Formulars auszustellen.
4. Die Herstellung der Formulare wird in dem Umfange des Bedarfs der säch-
sischen Behörden von der von dem Ministerium des Innern damit beauftragten Druckerei,
der Vertrieb der Formulare aber von dem Gendarmerie-Wirtschaftsdepot besorgt.
Die Ortspolizeibehörden haben ihren Bedarf an Arbeitskarten gegen portofreie Ein-
sendung des für jede Karte zu berechnenden baren Verlags, der demnächst festgestellt wird,
von dem Gendarmerie-Wirtschaftsdepot zu beziehen.
85. Die Ausstellung einer Arbeitskarte setzt voraus, daß der gesetzliche Vertreter
des Kindes den erforderlichen Antrag stellt oder ihm zustimmt, oder daß die Gemeinde-
behörde die Zustimmung ergänzt hat.
Der Altersnachweis ist durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung des Kindes
zu führen. Derselben bedarf es nur dann nicht, wenn für das Kind schon früher eine
Arbeitskarte ausgestellt worden ist und diese vorgezeigt wird.
6. Wird die Arbeitskarte an Stelle einer früher ausgestellten Karte erteilt, so ist
dies in der neuen Arbeitskarte auf der Rückseite unter „Bemerkungen“ mit Angabe des
Umstandes, daß sie verloren gegangen oder vernichtet, oder von dem Arbeitgeber nicht
wieder ausgehändigt oder infolge veränderter Arbeits= oder Aufenthaltsverhältnisse un-
brauchbar geworden ist, zu vermerken. Die vorgelegten unbrauchbar gewordenen Karten
sind zu kassieren.
. Die Ortspolizeibehörden haben über die von ihnen ausgestellten Arbeitskarten
Verzeichnisse nach dem unter O beigefügten Formular zu führen und am Ende
eines jeden Kalenderjahres abzuschließen.
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