Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses 
übereinstimmen. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte hat nicht an das Kind, für das sie bestimmt ist, 
sondern nur an den gesetzlichen Vertreter desselben oder an den Arbeitgeber, und zwar 
nicht eher zu erfolgen, bis der vorgeschriebene Eintrag in das Verzeichnis vollständig 
bewirkt ist. 
88. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 
30. März 1903 wie auch der gegenwärtigen Verordnung ist neben den Gewerbepolizei— 
behörden den hiermit besonders beauftragten Gewerbeaufsichtsbeamten übertragen. Den 
letzteren steht bei Ausübung dieser Aufsicht das Recht zu jederzeitiger Revision der ge- 
werblichen Betriebe zu. Auch ist ihnen auf Verlangen das von den Ortspolizeibehörden 
über die ausgestellten Arbeitskarten geführte Verzeichnis zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Die Amtshauptmannschaften können in einzelnen Fällen die Bürgermeister in mitt- 
leren und kleinen Städten, die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher mit der Auf- 
sichtsführung beauftragen. 
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt werden, 
dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur vorgenommen werden, wenn Tatsachen 
vorliegen, die den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder begründen. 
Dresden, den 30. November 1903. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Fabian.
	        
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