Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Es ist nicht statthaft, daß die Schüler mit Hausarbeit für diesen Unterricht belastet Bemerkungen. 
werden; höchstens darf die Herstellung einfacher Modelle nach den im Unterrichte ent— 
worfenen Netzen gefordert werden. 
Zu halten ist auf saubere und gefällige Anfertigung der Zeichnungen. 
b) Freihandzeichnen. 
837. Die allgemeine Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Aus- behtausgabe 
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Gehrgänge. 
leitung zur genauen und sauberen Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Blei— hrgäng 
stift-, Kreidezeichnung und in Farben. 
Quinta: 2 Stunden. 
Ebene regelmäßige Figuren in Zeichnung und Farbe. Benutzung von Naturvor- 
lagen (Blätter, Blüten, Schmetterlinge 2c.). 
Quarta: 2 Stunden. 
Freiere ebene Formen. Zeichnen und Malen nach Naturvorlagen. Selbstentwickeln 
von Flachornamenten aus Naturmotiven. 
Untertertia: 2 Stunden. 
Körperzeichnen nach Stab und Vollmodellen und einfachen Gegenständen. Eigenes 
Kombinieren von Körperbildern. 
Obertertia: 2 Stunden. 
Licht= und Schattengesetze. Schattierung nach gegebenen Profilen. Modellzeichnen. 
Untersekunda: 2 Stunden. 
Zeichnen in mannigfacher Technik nach Natur= und Kunstmodellen; Weiterentwickeln 
von Naturmotiven. Leichte perspektivische Ubungen; erste Anleitung zum Landschafts- 
zeichnen. 
Der wahlfreie Unterricht in den Oberklassen (wöchentlich je 2 Stunden) hat unter 
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Neigungen der einzelnen Schüler die 
bis dahin betriebenen Ubungen fortzusetzen und in mannigfacher Weise abwechselungsreich 
zu gestalten (Zeichnen und Malen nach Gruppen von Gegenständen oder Modellen, An- 
leitung zu leichten Kompositionen. Landschaftszeichnen nach guten Vorlagen und nach 
der Natur). 
1. In allen Klassen ist das Zeichnen einfacher körperlicher Dinge aus dem Ge-Bemerkungen. 
dächtnisse häufig zu üben, Auch ist auf allen Stufen neben dem kunstvollen Schön-
	        
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