— 680 —
Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen,
sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.
3. Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit
auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung
finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A auf-
geführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht insoweit ver-
gewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag,
dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere
verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige An-
weisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß
auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „nur auf ärztliche
Anweisung abzugeben“ angebracht sein.
# 4. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B
aufgeführten Mittel ist verboten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkte
treten die Verordnungen des Ministeriums des Innern, die öffentliche Ankündigung von
Geheimmitteln betreffend, vom 29. Mai 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 68) sowie vom 16. No-
vember 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 165) außer Wirksamkeit.
Dresden, den 30. November 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. arch
eher.
Anlage A.
Adlerfluid.
Amarol (auch Ingestol).
American coughing cure Lutzes.
Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch Sells Antiarthrin).
Antigichtwein Duflots (auch Antigichtwein Oswald Niers oder Vin Duflot).
. Antimellin (auch Essentia Antimellini composita).
—