Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Die Rektoren der Königlichen sowie der unter Ministerialverwaltung stehenden 
städtischen Realgymnasien haben, wenn irgend tunlich, vor Ausarbeitung des Stunden- 
plans ihre die Unterrichtsverteilung betreffenden Entwürfe zur vorläufigen Genehmigung 
an das Kultus-Ministerium einzusenden. 
43. Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele wie die für die einzelnen 
Klassen vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Dagegen sind inner- 
halb der einzelnen Jahreskurse, jedoch nur mit Genehmigung des Rektors, bezüglich der 
Reihenfolge des Durchzunehmenden Verschiebungen zulässig, wenn durch diese die sichere 
Erreichung des Klassenzieles nicht gefährdet wird. 
Diejenigen Schulen, denen bezüglich gewisser Fächer versuchsweise eine besondere 
Einrichtung des Unterrichts verstattet worden ist, haben sich streng an die für sie ge- 
nehmigten besonderen Lehrgänge zu halten. 
Zur Sicherung der Stetigkeit des Unterrichts und der Einhaltung der Lehrgänge ist 
für jede Klasse ein Lektionsbuch anzulegen, in welches jeder in derselben beschäftigte 
Lehrer, je nach der an der Schule hierfür bestehenden Gepflogenheit von Stunde zu 
Stunde oder von Woche zu Woche, das von ihm Durchgenommene zu vermerken hat. 
Verschiedene Schuleinrichtungen. 
S# 44. Keinem Realgymnasium darf es an den erforderlichen Hilfsmitteln fehlen. 
Dazu gehören: eine Lehrer= und Schülerbibliothek, Karten, Globen, mathematische und 
physikalische Instrumente, chemische Apparate, Sammlungen für den naturkundlichen 
Unterricht, Vorlegeblätter für den Schreibe-, Modelle und Vorlagen für den Zeichen- 
unterricht, endlich eine Anzahl von guten Abbildungen und anderen Mitteln der Ver- 
anschaulichung für den geschichtlichen und geographischen Unterricht. 
# 45. In allen wissenschaftlichen Fächern ist auf die Einführung kurzgefaßter Leit- 
faden Bedacht zu nehmen, damit das Nachschreiben der Schüler beim Unterrichte auf kurze 
Aufzeichnungen in Ergänzung des eingeführten Lehrbuches beschränkt bleiben kann. Un- 
statthaft ist bei allem Unterrichte zusammenhängendes Nachschreiben der Schüler oder 
Diktieren in größerem Umfange. Die Rektoren sind gehalten, darauf zu achten, daß 
dieser Bestimmung genau nachgegangen wird. 
Zur Einführung eines Lehrbuches ist in jedem Falle die Genehmigung des Mini- 
steriums erforderlich. Die betreffenden Anträge sind stets wenigstens zwei Monate vor 
dem in Aussicht genommenen Einführungstermine zu stellen. Andere als die amtlich 
eingeführten Lehrbücher dürfen beim Unterrichte nicht benutzt werden. 
1903. 5 
Einhaltung 
der Lehrziele 
und Lehr- 
gänge. 
Lehrmittel. 
Lehrbücher.
	        
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