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Die Rektoren der Königlichen sowie der unter Ministerialverwaltung stehenden
städtischen Realgymnasien haben, wenn irgend tunlich, vor Ausarbeitung des Stunden-
plans ihre die Unterrichtsverteilung betreffenden Entwürfe zur vorläufigen Genehmigung
an das Kultus-Ministerium einzusenden.
43. Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele wie die für die einzelnen
Klassen vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Dagegen sind inner-
halb der einzelnen Jahreskurse, jedoch nur mit Genehmigung des Rektors, bezüglich der
Reihenfolge des Durchzunehmenden Verschiebungen zulässig, wenn durch diese die sichere
Erreichung des Klassenzieles nicht gefährdet wird.
Diejenigen Schulen, denen bezüglich gewisser Fächer versuchsweise eine besondere
Einrichtung des Unterrichts verstattet worden ist, haben sich streng an die für sie ge-
nehmigten besonderen Lehrgänge zu halten.
Zur Sicherung der Stetigkeit des Unterrichts und der Einhaltung der Lehrgänge ist
für jede Klasse ein Lektionsbuch anzulegen, in welches jeder in derselben beschäftigte
Lehrer, je nach der an der Schule hierfür bestehenden Gepflogenheit von Stunde zu
Stunde oder von Woche zu Woche, das von ihm Durchgenommene zu vermerken hat.
Verschiedene Schuleinrichtungen.
S# 44. Keinem Realgymnasium darf es an den erforderlichen Hilfsmitteln fehlen.
Dazu gehören: eine Lehrer= und Schülerbibliothek, Karten, Globen, mathematische und
physikalische Instrumente, chemische Apparate, Sammlungen für den naturkundlichen
Unterricht, Vorlegeblätter für den Schreibe-, Modelle und Vorlagen für den Zeichen-
unterricht, endlich eine Anzahl von guten Abbildungen und anderen Mitteln der Ver-
anschaulichung für den geschichtlichen und geographischen Unterricht.
# 45. In allen wissenschaftlichen Fächern ist auf die Einführung kurzgefaßter Leit-
faden Bedacht zu nehmen, damit das Nachschreiben der Schüler beim Unterrichte auf kurze
Aufzeichnungen in Ergänzung des eingeführten Lehrbuches beschränkt bleiben kann. Un-
statthaft ist bei allem Unterrichte zusammenhängendes Nachschreiben der Schüler oder
Diktieren in größerem Umfange. Die Rektoren sind gehalten, darauf zu achten, daß
dieser Bestimmung genau nachgegangen wird.
Zur Einführung eines Lehrbuches ist in jedem Falle die Genehmigung des Mini-
steriums erforderlich. Die betreffenden Anträge sind stets wenigstens zwei Monate vor
dem in Aussicht genommenen Einführungstermine zu stellen. Andere als die amtlich
eingeführten Lehrbücher dürfen beim Unterrichte nicht benutzt werden.
1903. 5
Einhaltung
der Lehrziele
und Lehr-
gänge.
Lehrmittel.
Lehrbücher.