Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bei der Vorbereitung der Anträge auf Einführung neuer Schulbücher ist mit be— 
sonderer Umsicht zu verfahren, auch unter dem Gesichtspunkte, daß den Eltern der Schüler 
unnötige Kosten nicht verursacht werden. 
Lehr- und Übungsbücher, die der vorstehenden Lehrordnung nicht entsprechen, sind 
baldtunlichst zu beseitigen. Insbesondere gilt dies von solchen Büchern, die entbehrlichen 
Lernstoff oder Aufgaben enthalten, die nach der Lehrordnung als zweckmäßig nicht an— 
gesehen werden können. 
Den Gebrauch veralteter, schlecht gedruckter oder gehaltener Schulbücher ist die Schule 
berechtigt zu verbieten. 
Privatlektüre. #46. Münschenswert ist, daß der Unterricht in allen wissenschaftlichen Fächern 
durch Privatlektüre der Schüler ergänzt wird. Bei Einrichtung der Schülerbibliotheken 
(§ 44) ist daher auf Anschaffung gediegener Bücher für alle Unterrichtszweige Bedacht 
zu nehmen. Unentbehrlich ist eine von der Schule geleitete regelmäßige Privatlektüre 
für den Unterricht im Deutschen, desgleichen von Untersekunda aufwärts in den Fremd- 
sprachen. 
Schriftliche &47. Zur Erreichung der in den Sprachen und in der Mathematik gesteckten Ziele 
Hansarbeiten. ist es unerläßlich, daß zu den schriftlichen Ubungen, die in der Schule selbst vorgenommen 
werden, nach einer festen Ordnung schriftliche Hausarbeiten treten. 
Im Interesse der körperlichen und geistigen Gesundheit der Jugend ist deren Zahl 
aber auf das geringste zulässige Maß zu beschränken. 
Damit Häufungen der Hausarbeiten, insbesondere der größeren, vermieden werden, 
hat jede Schule vor Beginn eines Halbjahres die Zahl der in demselben für die einzelnen 
Fächer zu liefernden Arbeiten genau festzustellen, desgleichen die Abgabetage. Die 
letzteren sind sodann für jede Klasse in einem Arbeitsplane zu vermerken, der im Klassen- 
zimmer auszuhängen hat. Größere schriftliche Hausarbeiten außerhalb des in diesem 
Arbeitsplane Vorgesehenen dürfen nicht gefordert werden. Das Aufgeben kleinerer 
schriftlicher Arbeiten neben den planmäßig zu liefernden ist zu beschränken. Rein 
mechanische Schreibarbeit (Paradigmenschreiben, Liefern vollständiger Emendata 2c.) ist 
den Schülern soviel als möglich zu ersparen. 
Auf die pünktliche, sorgfältige und umsichtige Korrektur der von den Schülern ge- 
schriebenen Arbeiten ist größte Sorgfalt zu verwenden. Den Rektoren wird die Ver- 
pflichtung auferlegt, nach dieser Seite besonders wachsam zu sein, korrigierte Schülerarbeiten 
häufig einzusehen und in jedem Halbjahre einmal eine auf alle Fächer und Klassen sich 
erstreckende Durchsicht wenn nicht aller, so doch ausgewählter Schülerhefte vorzunehmen. 
Ist ein Lehrer ungeachtet wiederholter Vermahnung unpünktlich oder nachlässig in Be- 
sorgung der Korrekturen, so hat der Rektor Anzeige darüber zu erstatten.
	        
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