Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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g 48. Die Schüler der Realgymnasien sind der Beaufsichtigung durch die Schule 
auch außerhalb der Anstaltsräume unterworfen. Das Nähere hierüber ist von jeder 
Schule in einer dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegenden Schulordnung (Gesetz 
vom 22. August 1876 § 13, Ausführungsverordnung vom 29. Januar 1877 § 9) 
zu bestimmen. 
  
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B. Prüfungsordnung. 
I. Aufnahmeprüfung. 
§ 49. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche 
nach Ostern statt. 
Der Termin zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich 
bekannt gemacht. 
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, wo- 
möglich unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers. 
Beizubringen ist bei derselben: 
1. ein Tauf= oder Geburtszeugnis, 
2. ein Zeugnis, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften genügt ist, 
3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung, 
4. bei Konfirmierten ein Konfirmationsschein. 
Schüler, deren Eltern, beziehentlich erziehungspflichtige Anverwandte in Sachsen 
weder staatsangehörig sind noch ihren jeweiligen Wohnsitz haben, haben außerdem, wenn 
sie für eine der drei Oberklassen angemeldet werden, eine Erklärung ihrer heimischen 
Oberschulbehörde vorzulegen, die den Eintritt in eine höhere Schule Sachsens genehmigt. 
(Bekanntmachung vom 18. Februar 1889 § 3.) 
Schüler, die bis zu ihrer Anmeldung eine andere öffentliche Schule besucht haben, 
sind gehalten, die oben unter 3 gestellte Forderung durch Vorlegung des von dieser 
ihnen ausgestellten Abgangszeugnisses zu erfüllen. 
* 50. Zur Aufnahme in die unterste Klasse (Sexta) genügt das erfüllte neunte 
Lebensjahr. Außerdem muß der Aufzunehmende die Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt 
haben, die durch einen mindestens dreijährigen Unterricht in einer wohl eingerichteten 
Bürgerschule von Schülern mittlerer Begabung erworben zu werden pflegen. 
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß der Angemeldete seiner 
Vorbildung nach in deren vollen planmäßigen Unterricht einzutreten vermag. 
5“ 
Beaufsich- 
tigung der 
Schüler. 
Zeit der Auf- 
nahme. 
Anmeldung. 
An- 
for derungen 
bei der 
Aufnahme.
	        
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