Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Die Aussetzung des Unterrichts während der schriftlichen Prüfungen ist auf das 
Notwendigste zu beschränken; insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß den Klassen, 
die an einem Tage keine Arbeiten zu schreiben haben, wenigstens einige Lehrstunden 
erteilt werden. 
Mündliche 55. Bei der mündlichen Osterprüfung sind sämtliche Unter= und Mittelklassen in 
Prüfungen, mindestens je einem Fache vorzuführen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß, soweit 
möglich, alle Unterrichtsfächer Berücksichtigung finden. Die Entscheidung darüber, ob 
und inwieweit auch die Oberklassen zu dieser Prüfung heranzuziehen sind, ist von der 
Realgymnasialkommission oder dem Rektor nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen. 
Das Ausfallen der mündlichen Prüfung für ein einzelnes Jahr ist nur auf Grund einer 
Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei dem mündlichen Examen korrigiert und 
zensiert auszulegen; auch ist eine Auswahl der im letzten Halbjahr angefertigten Schüler-= 
zeichnungen zur Besichtigung auszustellen. 
Die Lehrer der Anstalt sind gehalten, der mündlichen Prüfung wenigstens der 
Klassen, in denen sie beschäftigt sind, anzuwohnen, auch wird die Gegenwart der Mit- 
glieder der Realgymnasialkommission bei der Prüfung erwartet. 
Halbjahrs= § 56. Vor dem Schlusse eines jeden Halbjahres wird den Schülern auf Grund 
zensuren. der in diesem gemachten Wahrnehmungen und der Ergebnisse der Prüfungen eine Haupt- 
zensur über Fleiß und Betragen gegeben, außerdem Fachzensuren für: 
Religion, Physik, 
Deutsch, Rechnen und Mathematik, 
Lateinisch, Linearzeichnen (darstellende Geometrie), 
Französisch, Freihandzeichnen, 
Englisch, Schreiben, 
Geschichte, Gesang, 
Geographie, Turnen, 
Naturkunde, Stenographie, 
Chemie, Ergänzungsunterricht im Latein, 
soweit diese Fächer von der betreffenden Klasse, beziehentlich dem einzelnen Schüler be- 
trieben worden sind. 
Hierbei sind vier Hauptzensuren mit den beigefügten Abstufungen anzuwenden: 
sehr gut (I, Ib), 
gut (IIa, II, Ib)h), 
genügend (IIIa, III, IIIb), 
ungenügend (IV, V).
	        
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