Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bei der Erteilung der beiden Hauptzensuren, die für alle Klassen von den in ihnen 
beschäftigten Lehrern unter Vorsitz des Rektors festzustellen sind, ist zu vermeiden, daß 
unsicheren Wahrnehmungen oder unbestimmten Eindrücken ein Gewicht beigelegt wird, 
bei der Zensierung in den einzelnen Fächern, die durch die betreffenden Fachlehrer zu 
erfolgen hat, die einseitige Berücksichtigung gewisser Leistungen (insbesondere der so— 
genannten Extemporalia) sowie eine ungebührliche Zurückstellung der mündlichen Lei— 
stungen hinter die schriftlichen. Der Rektor ist befugt, Fachzensuren, die er nicht für 
zutreffend erachtet, zu beanstanden und eine Überprüfung der Unterlagen vorzunehmen. 
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Halbjahrszeugnissen, die für die 
Eltern der Schüler bestimmt sind, den Hauptzensuren unter Umständen noch besondere 
Bemerkungen, z. B. über größere Schulstrafen, Schulversäumnisse, mangelhaften Privat— 
fleiß, Vernachlässigung des Schülers in der Handschrift, unzureichende Befähigung, bei— 
zufügen. 
Zur Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß wenigstens einmal im Schul— 
jahre (am zweckmäßigsten nach den Osterprüfungen) einige Bücherprämien an diejenigen 
Schüler der einzelnen Klassen verteilt werden, welche sich durch Wohlverhalten, Fleiß 
und gute Leistungen ausgezeichnet haben. 
8 57. Auf Grund der Halbjahrszensierungen (8 56) erfolgt die Versetzung der 
Schüler innerhalb ihrer Klassen, zu Ostern auch in nächsthöhere Klassen durch Beschluß 
des Lehrerkollegiums. Wegen des Zurückbleibens in einer Klasse sowie des ausnahms- 
weisen Aufrückens in höhere Klassen im Verlaufe des Schuljahrs siehe § 3 Absatz 2 
bis 4. 
Für die Versetzung in andere Klassen hat jede Schule zur Vermeidung von Un- 
gleichheiten des Verfahrens gewisse Grundsätze aufzustellen, denen im allgemeinen nach- 
zugehen ist. Dadurch darf sich aber das Lehrerkollegium der Verpflichtung nicht über- 
hoben erachten, von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, ob nach der Eigenart des 
Schülers das Zurückbleiben oder Aufrücken für ihn heilsamer sein möchte. 
Es ist statthaft, daß mit Ostern aufgerückte Schüler zu Pfingsten oder Johannis in 
die frühere Klasse zurückversetzt werden, wenn sie sich als unfähig erweisen, in der höheren 
sortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser Maßnahme zu 
schreiten. 
Schüler, die nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für die nächsthöhere 
nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, dafern sie nicht durch unverschuldete 
Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden sind. Dasselbe hat in der 
Regel auch dann zu geschehen, wenn ein Schüler zwei Halbjahre nacheinander im Fleiß, 
im Betragen oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitt der Fachzensuren) die Zensur 
Versetzungen.
	        
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