— 587 —
vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1904 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
K 1. Im Jahre 1904 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu erheben:
a) die Einkommensteuer (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
c) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
f) die Erbschaftssteuer und
9) der Urkundenstempel.
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt,
auch hinsichtlich des Jahres 1904, dem für die Finanzperiode 190 4/05 zu erlassenden
Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung
getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal-
steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu er-
heben ist.
. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben
den Staatskassen die ihnen im Jahre 1903 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanz-
gesetzes für die Finanzperiode 190 4/05 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 12. Dezember 1903.
Georg.
Dr. Wilhelm Rüger.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. T. Meinhold & Söhne, Dresden.
1803. 87