Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Mündliche 
Prüfung. 
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daß eine Täuschung sich nachweisen läßt, so kann die Prüfungskommission eine weitere 
Prüfungsarbeit des Schülers in dem betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann in 
dem Falle geschehen, wenn einem Prüflinge wegen erwiesenen Unwohlseins eine Arbeit 
mißlungen ist. 
Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten ungenügend (I!V) befunden worden, und 
nach dem Urteile wenigstens der Mehrheit der Kommission keine Aussichten vorhanden, 
daß selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 67 Absatz 3 ein Ausgleich durch die 
mündlichen Leistungen erfolgen könne, so kann die Kommission die Zurückweisung von der 
mündlichen Prüfung beschließen. Der betreffende Beschluß bedarf aber der Genehmigung 
durch den Königlichen Prüfungskommissar. 
66. Die mündliche Prüfung, die in Ergänzung der schriftlichen zeigen soll, mit 
welcher Gewandtheit und Sicherheit die Prüflinge über ihr Wissen und Können sofort 
verfügen, erstreckt sich auf Religion, Latein, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik 
und Chemie. Der Königliche Kommissar ist aber ermächtigt, für alle Prüflinge oder 
einzelne ausnahmsweise auch eine kurze Prüfung im Deutschen, in der Physik oder in der 
darstellenden Geometrie anzuordnen, wenn er dies für angezeigt erachtet. Ihm steht auch 
die Bestimmung darüber zu, ob in Elementarmathematik oder analytischer Geometrie 
geprüft werden soll. 
Die Prüfung hat die Dauer von 7 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist für die 
erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge mehr 
als 15, so sind sie in der Regel in mehrere gesondert zu prüfende Gruppen zu teilen. 
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder der Kom- 
mission der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe anzuwohnen. Für Doppel- 
anstalten ist jedoch, wenn die Prüfung mehrere Tage andauert, eine Einrichtung zulässig, 
nach welcher an jedem Tage nur die Hälfte der Kommission dem Examen beizuwohnen 
verpflichtet ist. 
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke und 
durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern 
selbst zu übernehmen. 
Die Befreiung eines Schülers von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch 
einen Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahin gehende Anträge einer Prüsungs- 
kommission werden aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, 
insbesondere Gesundheitsrücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge die 
unzweifelhafte Reife für alle Fächer bezeugt werden kann. 
Dagegen ist es zulässig, daß Schüler für einzelne Fächer, in denen sie während des 
letzten Halbjahrs mindestens Gutes geleistet haben, durch den Königlichen Kommissar
	        
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