Mündliche
Prüfung.
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daß eine Täuschung sich nachweisen läßt, so kann die Prüfungskommission eine weitere
Prüfungsarbeit des Schülers in dem betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann in
dem Falle geschehen, wenn einem Prüflinge wegen erwiesenen Unwohlseins eine Arbeit
mißlungen ist.
Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten ungenügend (I!V) befunden worden, und
nach dem Urteile wenigstens der Mehrheit der Kommission keine Aussichten vorhanden,
daß selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 67 Absatz 3 ein Ausgleich durch die
mündlichen Leistungen erfolgen könne, so kann die Kommission die Zurückweisung von der
mündlichen Prüfung beschließen. Der betreffende Beschluß bedarf aber der Genehmigung
durch den Königlichen Prüfungskommissar.
66. Die mündliche Prüfung, die in Ergänzung der schriftlichen zeigen soll, mit
welcher Gewandtheit und Sicherheit die Prüflinge über ihr Wissen und Können sofort
verfügen, erstreckt sich auf Religion, Latein, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik
und Chemie. Der Königliche Kommissar ist aber ermächtigt, für alle Prüflinge oder
einzelne ausnahmsweise auch eine kurze Prüfung im Deutschen, in der Physik oder in der
darstellenden Geometrie anzuordnen, wenn er dies für angezeigt erachtet. Ihm steht auch
die Bestimmung darüber zu, ob in Elementarmathematik oder analytischer Geometrie
geprüft werden soll.
Die Prüfung hat die Dauer von 7 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist für die
erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge mehr
als 15, so sind sie in der Regel in mehrere gesondert zu prüfende Gruppen zu teilen.
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder der Kom-
mission der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe anzuwohnen. Für Doppel-
anstalten ist jedoch, wenn die Prüfung mehrere Tage andauert, eine Einrichtung zulässig,
nach welcher an jedem Tage nur die Hälfte der Kommission dem Examen beizuwohnen
verpflichtet ist.
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke und
durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern
selbst zu übernehmen.
Die Befreiung eines Schülers von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch
einen Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahin gehende Anträge einer Prüsungs-
kommission werden aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände,
insbesondere Gesundheitsrücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge die
unzweifelhafte Reife für alle Fächer bezeugt werden kann.
Dagegen ist es zulässig, daß Schüler für einzelne Fächer, in denen sie während des
letzten Halbjahrs mindestens Gutes geleistet haben, durch den Königlichen Kommissar