Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Form der 
Reifezeugnisse. 
— 46 — 
Nach Beendigung der Zensierung ist das über den Verlauf der ganzen Prüfung 
und alle auf sie bezüglichen Verhandlungen geführte Protokoll nach erfolgter Verlesung 
und Genehmigung vom Königlichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kom— 
mission zu vollziehen. Hierauf ist dasselbe nebst einer Übersicht über die erteilten Haupt- 
und Fachzensuren an das Ministerium einzusenden. 
§68. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlichen Aktenformats aus- 
zustellen. 
Die erste Seite hat die Aufschrift zu enthalten: 
Reifezeugnis 
des Königlichen (städtischen) Realgymnasiums zu .. . ... 
Die übliche Benennung der Anstalt ist vor oder hinter den Worten „des Real- 
gymnasiums“ in Klammern einzuschalten. 
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung hat den Familiennamen mit 
sämtlichen Vornamen, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Stand und Wohnort des Vaters 
(bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder Konfession des 
Empfängers anzugeben, ferner wann dieser in die Anstalt eingetreten ist, wie lange er 
den Primen angehört hat, endlich welchem Studium oder Lebensberufe er sich zuzuwenden 
gedenkt. 
Hierauf ist zum Ausdruck zu bringen, daß dem Betreffenden auf Grund der im 
Schulunterrichte und bei der Prüfung gemachten Wahrnehmungen die Reife zuerkannt 
worden ist unter Angabe der ihm erteilten Haupt= und Fachzensuren. 
Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 67 in Worten zu erteilen ohne 
jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Parenthese die Zensur- 
ziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Etwaige Befreiungen von der 
Reifeprüfung oder Teilen derselben durch das Ministerium (siehe § 64 Absatz 2, § 66 
Absatz 5) sind unter Anziehung der betreffenden Verordnung im Zeugnisse zu erwähnen. 
Eine vorausgegangene Entlassung von einer anderen gymnasialen Anstalt ist in dem 
Zeugnisse nicht zu verlautbaren. 
Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder Schul- 
stempel die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Rektors und zweier weiterer 
Mitglieder der Kommission. Soweit tunlich, haben aber alle Mitglieder die Zeugnisse 
zu unterzeichnen. 
Schüler, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die gewöhnliche Halb- 
jahrszensur; verlassen sie sofort die Anstalt, so ist das ungünstige Ergebnis der Prüfung 
im Abgangszeugnisse zu erwähnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.