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Der Kreishauptmann hat die Beschäftigung sowie das dienstliche und außerdienstliche
Verhalten des Referendars in geeigneter Weise zu beaufsichtigen und hierüber an das
Ministerium des Innern zu berichten.
Er kann den Referendar zu vorübergehenden Dienstleistungen bei der Kreishaupt-
mannschaft heranziehen, soweit dies mit dessen sonstigen Obliegenheiten vereinbar ist.
Mündliche Zurechtweisungen kann auch der Vorstand derjenigen Stelle erteilen, bei
welcher der Referendar beschäftigt wird.
s 6. Das Ministerium des Innern kann den Referendar jederzeit aus dem Vor-
bereitungsdienste entlassen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt oder sein Verhalten
sonst zu begründetem Tadel Anlaß gibt.
7. Mit besonderer Genehmigung des Finanz-Ministeriums kann der Referendar
während eines Teiles der Vorbereitungszeit auch bei einer der Steuer-, Zoll= oder Eisen-
bahn-Verwaltung angehörenden Dienststelle beschäftigt werden.
Die dienstlichen Verhältnisse des Referendars werden in diesem Falle von dem
Finanz-Ministerium bestimmt.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern die Gemeindeverwaltungen nicht an
der selbständigen Annahme und Beschäftigung von Referendaren.
Wegen der Anrechnung des Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungsbehörden auf
die Vorbereitungszeit für die zweite juristische Staatsprüfung bewendet es bei der Be-
stimmung in § 4 der Verordnung, den Vorbereitungsdienst zu Erlangung der Fähigkeit
zum Richteramte betreffend, vom 17. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 370).
II. Die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst betreffend.
89. Nach mindestens einundeinhalbjährigem Vorbereitungsdienste im Geschäfts-
bereiche der Verwaltung wird der Referendar, wenn gegen seine Befähigung, seinen Fleiß
und sein sittliches Verhalten kein Bedenken vorliegt, von dem Ministerium des Innern
zur Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zugelassen werden.
& 10. Die Prüfung erfolgt durch eine bei dem Ministerium des Innern gebildete
Kommission. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission werden durch König-
liche Ernennung aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten und der Mitglieder des
Oberverwaltungsgerichts bestimmt. Die Kommission faßt ihre Entschließungen nach
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche nach folgenden Be-
stimmungen:
7.