Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 52 — 
a) Dem Referendar werden von dem Vorsitzenden der Kommission für die schriftliche 
Prüfung nach einander fünf Aufgaben aus den Gebieten des Privatrechts, des 
öffentlichen Rechts einschließlich Strafrecht und Prozeßrecht und der Staats- 
wissenschaften gestellt. Mindestens eine dieser Aufgaben soll praktischer Natur 
sein (Revision einer Landgemeindeverwaltung, eines Standesamts, einer Kranken- 
kasse und schriftlicher Bericht hierüber u. dergl.). Bei der Stellung der Auf- 
gaben und der Überwachung ihrer Erledigung kann der Vorsitzende der Kommission 
die Hilfe der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen. 
b) Für jede Aufgabe wird von der Prüfungskommission die Frist, in welcher die 
schriftliche Arbeit anzufertigen und abzuliefern ist, innerhalb der Dauer bis zu 
drei Wochen bestimmt. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll jedoch 
acht Wochen nicht übersteigen. Die Frift für die einzelne Arbeit kann von der 
Kommission verlängert werden, wenn der Referendar an deren rechtzeitiger Ferti- 
gung durch Krankheit oder durch äußere Umstände gehindert war. 
) Unter jede schriftliche Arbeit hat der Referendar die eigenhändig zu schreibende 
Versicherung zu bringen, daß er die Arbeit selbst und ohne fremde Beihilfe ge- 
fertigt und anderer als der von ihm angegebenen Literatur sich dabei nicht be- 
dient habe. Diese Versicherung hat der Referendar bei Einreichung der letzten 
Arbeit in Bezug auf diese und auf die vorher eingereichten mittels Handschlags 
zu bekräftigen. 
d) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so wird 
der Referendar ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen. 
e) Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt, welche sich auf 
die Gebiete des Staats= und Verwaltungsrechts und der Staatswissenschaften, 
sowie auf die Hauptgrundsätze des Privat-, Straf= und Prozeßrechts erstreckt. 
12. Ein wegen der Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten oder auf Grund der 
mündlichen Prüfung zurückgewiesener Referendar soll zu einer anderweiten Prüfung nicht 
vor Ablauf eines Jahres nach erfolgter Zurückweisung zugelassen werden. 
Zulassung zu einer drittmaligen Prüfung findet nicht statt. 
#13. Die Referendare, welche die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, erlangen 
damit die Berechtigung, den Titel „Assessor“ zu führen. 
Dresden, den 22. Dezember 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. Pr 
e e.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.