Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Aufsicht über die Befolgung der fischereipolizeilichen Vorschriften 
betreffend; 
vom 29. November 1902. 
Die Aufsicht darüber, daß den in Gesetzen und Verordnungen getroffenen fischerei— 
polizeilichen Vorschriften nicht zuwidergehandelt werde, haben auch die Amtsstraßen— 
meister mit zu führen. 
Durch diese Auftragserteilung wird an der den polizeilichen Organen obliegenden 
Aufsichtsführung nichts geändert. 
Dresden, am 29. November 1902. 
Die Minifterien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Gebhardt. 
  
Nr. 4. Allerhöchste Verordnung, 
die Niedersetzung eines besonderen Gerichts betreffend; 
vom 30. Dezember 1902. 
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden Käönig von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verfügen hiermit auf Grund des § 12 Absatz 1 des Nachtrags zu Unserem Hausgesetze 
vom 20. August 1879 was folgt: 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Kronprinz Friedrich August die Absicht kund- 
gegeben haben, die mit Höchstseiner Gemahlin, Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit 
der Frau Kronprinzessin Luise entstandene Eheirrung auf gerichtlichem Wege zum Aus- 
trag bringen zu lassen, setzen Wir zur Entscheidung dieser Eheirrung ein aus sieben 
Richtern gebildetes besonderes Gericht nieder. Zu Richtern ernennen Wir 
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Loßnitzer 
als Vorsitzenden, 
 
	        
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