Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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8 2. In den Gebieten derjenigen Flüsse, bei denen erfahrungsgemäß der Abfluß 
der Hochwässer mit größerer Gefahr verbunden ist, sind deshalb 
a) die für den Eintritt von Hochwasser wichtigen Niederschläge und Witterungs- 
vorgänge, 
b) die unmittelbaren Wasserstandsbewegungen im Flußlaufe selbst, 
zu beobachten und weiter zu melden. 
83. Zu diesem Zwecke ist an den Wasserläufen ein möglichst dichtes Netz von Be- 
obachtungsstellen 
a) für Niederschläge (Regenmesser und Schneepegel, §§ 4 bis 6), 
b) für Gefahrenmarken (§8 7 bis 10) 
zu errichten. 
Regenmesser und Schneepegel sind entlang des ganzen Flußtales, Gefahrenmarken 
hauptsächlich in den mittleren und unteren Flußstrecken anzubringen. 
Alle Beobachtungsstellen sind möglichst in der Nähe von Bahnhöfen, Haltestellen, 
Telegraphenämtern oder Fernsprechstellen einzurichten. 
B. Die Beobachtungsstellen und ihre Obliegenheiten. 
a) Die Uiederschlagsmeßstellen. 
& 4. Die Niederschlagsmeßstellen haben die absolute Menge der Niederschläge und 
die Zeit, innerhalb der ein bestimmter Niederschlag stattgefunden hat, regelmäßig zu be- 
obachten und in eine Tabelle aufzuzeichnen, das Ubermaß des Niederschlags über den 
Normalniederschlag zu berechnen, sowie weiter nach Maßgabe der für jede Beobachtungs- 
stelle getroffenen Sondervorschriften (siehe §§ 11 flg., 22) den unterhalb gelegenen Ort- 
schaften und Meldestellen 
a) nach starken Regenfällen von 25 mm und mehr in einem Zeitraum bis zu 1 Stunde, 
sofort, 
b) so oft als in 24 Stunden — von gestern früh 7 Uhr bis heute früh 7 Uhr — 
20 mm und mehr Regen fällt, früh 7 Uhr, 
e) bei außergewöhnlich raschem Schneeabgang — 20 cm und mehr in 24 Stunden — 
früh 7 Uhr 
Meldung zu machen. 
#5. Das Nähere über die Einrichtung der Niederschlagsmeßstellen und die aus- 
zuführenden Beobachtungen und Aufzeichnungen wird die zu erlassende allgemeine An- 
weisung für die Beobachtungs= und Meldestellen (§ 33) enthalten.
	        
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