Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

  
  
  
  
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Die Anbringung von Gefahrenmarken hat insbesondere auch unterhalb der Ein— 
mündung von Nebenflüssen zu erfolgen. 
8 9. Die Gefahrenmarken sind durch zuverlässige Personen bei anhaltenden Regen- 
güssen, rascher Schneeschmelze, Wolkenbrüchen u. dergl. und überhaupt, falls ein bedroh- 
liches Anschwellen der Wasserläufe zu befürchten steht, zu beobachten. 
Von den Gefahrenmarkenbeobachtern erfolgen Benachrichtigungen: 
a) sobald der Wasserstand eine der Gefahrenmarken A, B, C oder 1, 2, 3 
und den höchsten Stand erreicht hat, 
b) sofort bei Eisaufbruch und dem Ende des Eisgangs, sowie bei Eisversetzungen 
(sogenanntem Eisschutz), in diesen Fällen selbst dann, wenn das Wasser niedriger 
als der Gefahrenwasserstand steht. 
Sind die Gefahrenmarkenstellen gleichzeitig Niederschlagsmeßstellen, so haben außer- 
dem die in § 4a bis c vorgeschriebenen Meldungen zu erfolgen. 
Jede unnötige Beunruhigung der Bevölkerung durch vorzeitige Meldungen ist zu 
vermeiden. 
Die Meldungen haben zu beginnen, sobald das Wasser den Gefahren= oder Über- 
flutungswasserstand, Gefahrenmarke A (1), erreicht hat. 
Der Dienst der Beobachtungs= und Meldestellen dauert so lange, bis das Wasser 
wieder unter die Gefahrenmarke A(1) gefallen ist. 
Nach Bedarf und namentlich bei schnell steigendem Wasser sind die Beobachtungen 
auch des Nachts fortzusetzen.
	        
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