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dieser Beschäftigung darf unter der Bedingung, daß sie unentgeltlich erfolgt, die Hälfte
der Zeit bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden.
(4) Während der beiden letzten Jahre sollen die Bauführer mindestens achtzehn
Monate bei der Leitung von Bauausführungen beschäftigt werden und im übrigen je drei
Monate in dem Bureau eines Landbauamtes, einer Straßen= und Wasser-Bauinspektion
oder einer Eisenbahndienststelle und bei einer oberen technischen Dienststelle (dem Hoch-
bautechnischen Bureau des Finanzministeriums, der Straßenbaudirektion, der Wasser-
baudirektion oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen) arbeiten.
(5) Die achtzehnmonatige Tätigkeit bei der Leitung von Bauausführungen ist so zu
regeln, daß die Bauführer tunlichst in allen Abschnitten der Ausführung eines Baues be-
schäftigt und unbeschadet der Gründlichkeit möglichst vielseitig geschult werden.
(6) Während der dreimonatigen Tätigkeit in dem Bureau einer der zuvor genannten
unteren Dienststellen sind die Bauführer in alle Zweige der Verwaltung dieser Stelle
einzuführen und ist ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben, mit den Einzelheiten des
geschäftlichen Verkehrs, der Art des Schriftwechsels, der Einrichtung der Registratur,
sowie dem Verdingungs= und Rechnungswesen sich vertraut zu machen.
0) In ähnlicher Weise sollen die Bauführer während der dreimonatigen Tätigkeit
bei einer der oberen technischen Dienststellen die Einrichtung und Gliederung derselben
kennen lernen, zu welchem Behufe sie in der Registratur, in der Expedition und mit
Arbeiten aus dem Gebiete der Verwaltung und mit der Prüfung von Entwürfen, An-
schlägen und dergleichen zu beschäftigen find.
88.
(1) Die praktische Ausbildung der Bauführer des Maschinenbaufaches dauert
mindestens zwei Jahre.
(2) Während dieser Zeit sollen die Bauführer
mindestens sechs Monate im Werkstätten-Aufsichtsdienste und beim Werkstätten-
Rechnungswesen,
mindestens neun Monate bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen
und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien,
mindestens drei Monate im Betriebsmaschinen= und im Heizhausdienste sowie
einen Monat im Stationsdienste und
mindestens drei Monate im elektrotechnischen Dienste, insbesondere bei der Aus-
führung und Unterhaltung von signaltechnischen und elektromechanischen
Anlagen,
beschäftigt werden.