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(3) In der übrigen Zeit haben sie bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
sowie in den höheren maschinentechnischen Bureaus derselben zu arbeiten.
(4) Während der Beschäftigung bei einer Heizhausverwaltung und bei einer Station
sollen sie in den praktischen Eisenbahndienst Einblick erhalten und vorzugsweise beim
Lokomotivbetriebs= und Wagenrevisionsdienste, bei Stellwerksanlagen, beim Zugbildungs-
und Verschiebedienste sowie bei der Zugsabfertigung beschäftigt werden.
(5) Sofern diese Bauführer im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden
wünschen, müssen sie außerdem drei Monate im Lokomotivfahrdienste beschäftigt werden,
worauf sie die Lokomotivführerprüfung nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen
Bestimmungen abzulegen haben.
(6) Es ist denselben gestattet, den Lokomotivfahrdienst auch in den Sommerferien der
Studienjahre abzuleisten, jedoch ohne Unterbrechung und ohne daß hierdurch eine Ver-
kürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt.
89.
(1) Wünscht ein Bauführer für den Zeitraum, während dessen er bei der Ausführung
von Bauten (§7 Absatz 4) oder bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen
und Maschinenanlagen (§ 8 Absatz 2) beschäftigt sein muß, oder für einen Teil dieses
Zeitraumes bei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder bei einem nicht in der Staats-
verwaltung stehenden Bau= oder Maschinenbeamten oder Privattechniker, bei Stadt-
verwaltungen oder größeren Eisenbahnunternehmungen zu seiner Ausbildung einzutreten,
so hat er dies in dem an das Finanzministerium zu richtenden Gesuche (§ 4) zum Aus-
druck zu bringen und die Erklärung des betreffenden Bau= oder Maschinenbeamten oder
Privattechnikers über seine Bereitwilligkeit, den Bauführer bestimmungsgemäß aus-
zubilden, beizufügen. Ob und für welchen Zeitraum ein solcher Wunsch Berücksichtigung
finden könne, hängt vom Ermessen des Finanzministeriums ab.
(2) Das letztere entscheidet auch im einzelnen Falle nach Vernehmen mit dem Ober-
Prüfungsamte, ob und inwieweit der Besuch der Meisterateliers auf die Zeit der prak-
tischen Beschäftigung der Bauführer des Hochbaufaches in Anrechnung zu bringen ist.
(s) Abgesehen von den vorstehend in Absatz 1 und 2 und im S87 Absatz 3 vor-
gesehenen Fällen erfolgt die Ausbildung der Bauführer nur unter der Leitung von staat-
lichen Baubeamten.
– 10.
Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Ausbildung in den Bezirk
einer anderen Behörde überwiesen zu werden, so hat er sich deshalb mit einem Gesuche
an das Finanzministerium zu wenden, welches im Mangel von Bedenken die Überweisung
veranlaßt.