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4. eine dreimonatige Beschäftigung im elektrotechnischen Dienste (im telegraphen= und
signaltechnischen Dienste und bei der Ausführung oder Unterhaltung elektro-
mechanischer Anlagen) und
5. eine zweimonatige Beschäftigung bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
und deren maschinentechnischen Bureaus.
§ 3.
Von den betreffenden technischen Mitgliedern der Generaldirektion der Staatseisen-
bahnen ist nicht nur die Tätigkeit der Bauführer während der Beschäftigung bei der
Generaldirektion selbst im einzelnen zu leiten, sondern auch während der Beschäftigung
in den übrigen Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vor-
nehmlich von der Art und dem Gange der Ausbildung Kenntnis nehmen, auch, soweit
erforderlich, die im Interesse einer zweckentsprechenden Tätigkeit nötig erscheinenden
Weisungen erteilen.
84.
Bei der Beschäftigung der Bauführer nach Maßgabe der Bestimmungen in § 8 der
Prüfungsvorschriften ist stets im Auge zu behalten, daß die praktische Ausbildung den
ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte,
lediglich auf Aushilfe oder Erleichterung der Beamten gerichtete Tätigkeit der Bauführer
zu vermeiden ist.
§ 5.
Die von den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungsabschnitte sollen der Regel
nach in der in § 2 angegebenen Reihenfolge erledigt werden; wird ausnahmsweise hier-
von abgewichen, so ist doch, wenn irgend tunlich, die Beschäftigung bei der General-
direktion der Staatseisenbahnen an den Schluß des gesamten Ausbildungsdienstes zu legen.
§ 6.
Von den durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubung hervor-
gerufenen Unterbrechungen des Ausbildungsdienstes der Regierungsbauführer (§ 13 der
Prüfungsvorschriften) können
auf den 1., 4. und 5. Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 2 Wochen,
auf den 2. und 3. Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 3 Wochen,
insgesamt aber nicht mehr als 8 Wochen, angerechnet werden. Die Zeit militärischer
Übungen kann dabei, wenn sie die für den betreffenden Abschnitt anrechnungsfähige Dauer
übersteigt, innerhalb der zulässigen Grenzen teilweise auf die folgenden Ausbildungs-
abschnitte zur Anrechnung gelangen.
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