— 100 —
Besondere Bestimmungen.
1. Werkstättenaufsichtsdienst.
87.
(1) Während der sechsmonatigen Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste ist der
Bauführer einem bestimmten Werkmeister zuzuteilen und dieser zu beauftragen, ihn mit
allen Obliegenheiten eines Werkmeisters im Werkstättendienste bekannt zu machen. Dem
Bauführer ist dabei Gelegenheit zu geben, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Arbeiter,
die Güte der von denselben gefertigten Arbeiten, die Verteilung der Arbeit an die ver-
schiedenen Arbeitergruppen, das Ineinandergreifen der Arbeiten der einzelnen Werk-
stättenabteilungen, die Regelung des ganzen Werkstättenbetriebes und die Güte der zu
verwendenden Materialien beurteilen zu lernen. Der Bauführer hat ferner bei dem Ein-
fahren neuer oder reparierter Maschinen oder Wagen, bei der Abnahme von neuen Be-
triebsmitteln und Werkstattsmaterialien mitzuwirken und sich mit dem Werkstätten-
rechnungswesen, soweit es zu den Obliegenheiten eines Werkmeisters gehört, vertraut zu
machen. Während der letzten drei Monate dieser Beschäftigung ist ihm eine kleinere
Werkstättenabteilung zur selbständigen Beaufsichtigung zu übertragen.
(2) In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugnisse ist anzugeben, in welchen
Werkstättenabteilungen der Bauführer beschäftigt gewesen ist.
(s) Das Zeugnis muß sich zugleich über die Gesamtleistungen des Bauführers sowie
darüber aussprechen, inwieweit derselbe sich die vorbezeichneten Fähigkeiten und Kennt-
nisse angeeignet hat.
2. Entwurfsarbeiten.
88.
(1) Während der im § 2 unter Ziffer 2 angegebenen neunmonatigen Beschäftigung
ist der Bauführer mit Entwerfen von Maschinen, Wagen oder maschinellen Anlagen zu
beschäftigen. Es ist dabei dem Bauführer tunlichst die Anfertigung solcher Entwürfe und
Werkzeichnungen zu übertragen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung besonders ge-
eignet ist und ihm Gelegenheit gibt, die auf der Technischen Hochschule gewonnenen
theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden.
(2) In den von den Baubeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben sich nicht
nur im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern auch zu
bescheinigen, inwieweit derselbe die vorstehend im einzelnen bezeichneten Arbeiten sach-
gemäß erledigt hat.