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5. Beendigung der praktischen Ausbildung.
8 11.
(1) Von der im § 8 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen Beschäftigung des
Bauführers bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen kann die Zeit von einem
Monat nach dem Ermessen der Generaldirektion der Staatseisenbahnen entweder zur
Verlängerung der vorstehend in den §§ 7 bis 10 bezeichneten Beschäftigung oder zur
Abnahme von Betriebsmitteln, Schienen usw., auf den betreffenden Werken verwendet
werden, auch kann die durch die Uberweisung des Bauführers aus einem Beschäftigungs-
abschnitte in die folgenden etwa verloren gegangene Zeit darauf in Anrechnung kommen.
Ein Monat, und zwar in der Regel die letzte Zeit der praktischen Ausbildung, muß
jedoch ausschließlich auf die Beschäftigung in maschinentechnischen oder Beschaffungs-
angelegenheiten bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen entfallen.
(2) Während der letztbezeichneten Beschäftigung des Bauführers soll derselbe einerseits
die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen, anderseits
deren Einrichtung und Geschäftsgang im besonderen kennen lernen. Demgemäß hat der-
selbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der betreffenden
Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen Vorschriften
und bestehenden Einrichtungen sowie mit der Erledigung der dort vorkommenden Geschäfte
vertraut zu machen.
(s3) Der Bauführer ist dabei mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, mit
der Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen und der damit im Zu-
sammenhange stehenden Abschließung und Abrechnung der Lieferungsverträge bekannt zu
machen.
(4) Im übrigen ist der Bauführer im Bureau des betreffenden technischen Direktions-
mitgliedes zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung
heranzuziehen, außerdem hat derselbe den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, auch einige
der ihm zur Bearbeitung überwiesenen Sachen in der Sitzung zum Vortrage zu bringen
und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln.
(5) In dem von dem betreffenden technischen Direktionsmitgliede auszustellenden
Zeugnisse ist ein allgemeines Urteil über die Tätigkeit des Bauführers abzugeben und
insbesondere zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe auch in der Ab-
fassung dienstlicher Schriftstücke erworben hat.
12.
Die Ausbildung der Bauführer in einer Privat-Maschinenfabrik (§9 Absatz 1 der
Prüfungsvorschriften) kann zugelassen werden, wenn letztere mit Rücksicht auf ihre Be-