Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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84. 
Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den Beständen 
des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
85. 
Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die vorläufige Erhebung der 
Steuern und Abgaben im Jahre 1904 betreffend, vom 12. Dezember 1903 (G.= u. V.= 
Bl. S. 586 flg.). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 18. Mai 1904. 
Georg. 
  
Dr. Wilhelm Rüger. 
  
Nr. 34. Verordnung, 
die praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei Garnison- 
Baubeamten betreffend; 
vom 13. Mai 1904. 
Die Verordnung, die praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei Garnison— 
Baubeamten betreffend, vom 28. Februar 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 36) wird durch 
folgenden Neudruck ersetzt: 
Im Anschluß an die Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung 
für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 25. Februar 1904 wird 
hierdurch nachstehendes bestimmt: 
1. Baubeflissene, welche nach bestandener erster Hauptprüfung den einjährigen prak- 
tischen Vorbereitungsdienst (§§ 7 flg. der mit der vorerwähnten Verordnung ver- 
öffentlichten Anlage II) oder die weitere achtzehnmonatige praktische Dienstzeit 
(§§ 11 flg. a. a. O.) oder beides bei einem Garnison-Baubeamten zurückzulegen 
wünschen, haben ihre bezüglichen Gesuche unter Beifügung der in § 4 der „Vor- 
schriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im
	        
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