Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Bauherrn, Bauausführenden oder Bauleiters eine Wiederholung der Schluß- 
prüfung (§ 161) oder einer der regelmäßigen Zwischenbesichtigungen (8 158) 
sich nötig macht. 
*167. Diese Gebühren berechnen sich bei Neubauten nach der Zahl der 
Gebäudeeinheiten, welche sich dadurch ergeben, daß die Quadratmeterzahl der 
nach dem planmäßigen Grundriß zu überbauenden Fläche mit der Zahl der Ge- 
schosse vervielfältigt wird. Keller= und Dachgeschosse kommen hierbei nur dann 
in Ansatz, wenn sie Wohn= oder Schlafräume enthalten oder zu gewerblichen 
Zwecken dienen sollen. 
Die Genehmigungsgebühr beträgt 6 Pfennig für die Gebäudeeinheit, min- 
destens aber 2 Mark, die Besichtigungsgebühr 4 Pfennig für die Gebäudeeinheit, 
mindestens aber 1 Mark 50 Pfennig. Die Beträge sind nach unten auf volle 
5 Pfennig abzurunden. 
Bei nicht massiven Feldscheunen, Schuppen und Gartenlauben sowie bei 
Arbeiterwohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist nur die Hälfte der 
Gebühren zu erheben. Eine Ermäßigung bis auf die Hälfte kann bei anderen 
einfacheren Bauten, deren Prüfung keine erheblichen Bemühungen verursacht, 
sowie bei der bloßen Wiederherstellung von durch Elementargewalt zerstörten 
Baulichkeiten eintreten, sofern in diesem Falle besondere Billigkeitsgründe dafür 
vorliegen. 
170. Wird die Bauanzeige vor Beendigung des Genehmigungsverfahrens 
zurückgezogen oder die Genehmigung eines Baues versagt, so ist nur die Hälfte 
der Genehmigungsgebühr zu entrichten. 
171. Denjenigen Gemeinden, deren Ortsbehörde, ohne selbst Baupolizei- 
behörde zu sein, sich eine wirksame ÜUberwachung der Bauten nach Maßgabe des 
§ 158 angelegen sein läßt, kann das Ministerium des Innern einen Teil der 
Besichtigungsgebühren überweisen. 
Auch können in diesen Gemeinden durch Ortsgesetz besondere Gebühren für 
die nach § 158 vorzunehmende Überwachung der Bauten eingeführt werden, 
wenn der Gemeinde durch die Einrichtung einer dauernden Uberwachung mittels 
Sachverständiger besondere Kosten entstehen. 
*173. Außerdem haben die Antragsteller an die Baupolizeibehörde eine 
Gebühr zu entrichten, welche eine Mark für jedes volle Ar des von dem Plane 
umfaßten Geländes, mindestens aber 30 Mark, beträgt. Ist die Aufstellung des 
Planes im wesentlichen von einer Gemeinde besorgt worden, deren Ortsbehörde
	        
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