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Als Beihilfen zu den Kosten der örtlichen Feuerlöschanstalten werden aus den Mitteln
der Landesanstalt gewährt:
a) jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern selbständiger Güter, welche eine oder
mehrere Fahrfeuerspritzen nebst vollständigem Zubehör besitzen, in gutem Zu—
stande erhalten und in den öffentlichen Dienst auch bei auswärtigen Bränden
stellen, ein Prozent von den eingezahlten Brandversicherungsbeiträgen des
Ortes, beziehentlich des Einzelgrundftücks.
Eine Erhöhung kann Gemeinden auf deren Antrag von der Brandversicherungs-
kammer zugestanden werden:
b) auf zwei Prozent, wenn sich am Orte mindestens eine für die örtlichen Ver—
hältnisse genügende Feuerspritze mit ausreichenden Druckschläuchen sowie eine
organisierte Pflichtfeuerwehr befindet, welche alljährlich mindestens vier Übungen
abhält;
c) auf vier Prozent, wenn sich am Orte die nötigen Feuerlöschgeräte befinden
und eine wohlorganisierte und -ausgerüstete Feuerwehr in der erforderlichen
Stärke unterhalten wird, welche alljährlich mindestens zwölf Ubungen abhält;
d) auf fünf Prozent, wenn nicht nur die unter c erwähnten Anstalten und Ein-
richtungen für die Zwecke des Feuerlöschwesens vollständig bestehen, sondern auch
nach sachverständigem Gutachten ausreichende Wasserdruckvorrichtungen für den
Gebrauch zu Zwecken des Feuerlöschwesens innerhalb des Gemeindebezirks an-
gelegt sind und unterhalten werden;
e) auf sechs Prozent, wenn am Orte neben den unter c und d erwähnten An-
stalten und Einrichtungen eine zweckentsprechende elektrische Feuermeldeanlage
und eine elektrische Alarmeinrichtung für eine ausreichende Zahl von Feuerwehr-
männern besteht;
f) auf sieben Prozent, wenn am Orte neben den unter c, d und e erwähnten
Anstalten und Einrichtungen eine ständige Feuerwache ohne besondere Transport-
mittel besteht und dauernd in Betrieb erhalten wird;
8) auf acht Prozent, wenn am Orte außerdem noch für die ständige Feuerwache
geeignete Transportmittel (Pferde= oder Automobilbetrieb) dauernd in Bereit-
schaft gehalten werden;
h) auf zwölf Prozent, wenn am Orte neben den vorbezeichneten Einrichtungen
wohlausgerüstete Berufsfeuerwehren in der nötigen Stärke gehalten werden.
Erfolgt nach Maßgabe von § 66 eine Herabsetzung der ordentlichen Brandver-
sicherungsbeiträge (§ 65) auf weniger als zwei Pfennige von der Einheit, so sind
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